Art. 56 – Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Die notwendigen Regelungen für die Unterbringung der Agentur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, die von diesem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellenden Einrichtungen sowie die besonderen Vorschriften, die in diesem Mitgliedstaat für die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal der Agentur, einschließlich des Exekutivdirektors, und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen zwischen der Agentur und diesem Mitgliedstaat festgelegt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem die Agentur ihren Sitz hat, sorgt für die bestmöglichen Bedingungen zur Gewährleistung des reibungslosen und effizienten Betriebs der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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