ErwGr. 31

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten im Verwaltungsrat der Agentur vertreten sein, um dessen Arbeit wirksam beaufsichtigen zu können. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sollten unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen führungs-, verwaltungs- und haushaltstechnischen Kompetenzen ernannt werden. Abwesende für die Sitzung relevante Mitglieder sollten von stellvertretenden Mitgliedern vertreten werden. Stellvertretende Mitglieder können auch bei Anwesenheit von für die Sitzung relevanten Mitgliedern an Sitzungen teilnehmen, sofern ihre Teilnahme nicht mit zusätzlichen Kosten für die Agentur verbunden ist und sie nicht an Abstimmungen teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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