ErwGr. 37

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

Um die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger bei der Erfassung und Bewältigung des Drogenphänomens zu unterstützen sollte für die Agentur die Möglichkeit eingeführt werden, zusätzliche gebührenpflichtige Dienstleistungen, die über die in dieser Verordnung festgelegten zentralen Aufgaben hinausgehen, zu erbringen. Die Methode zur Berechnung der von der Agentur zu erhebenden Gebühren sollte transparent sein und die von der Agentur erhobenen Gebühren sollten die vollen Kosten für die Durchführung der mit den erbrachten Dienstleistungen verbundenen Tätigkeiten decken, einschließlich Personal- und Betriebskosten. Sind Gebühren in einem Finanzjahr erhoben worden, so sollte den vorläufigen Rechnungen der Agentur ein Bericht über diese Gebühren beigefügt werden. Diese Berichte würden ebenfalls der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Die Höhe der Gebühren sollte so festgelegt werden, dass sowohl ein Defizit als auch eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird; wird dies nicht erreicht, sollten die Gebühren entsprechend überarbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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