Anhang III

REG_2023_1324 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024

In Anhang ID der Verordnung (EU) 2022/109 wird in den Tabellen für i) nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N; ii) südlichen Weißen Thun im Atlantik, südlich von 5° N; iii) Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik; iv) Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N; und v Schwertfisch im Atlantik, südlich von 5° N, Folgendes eingefügt:
„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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