ErwGr. 12

REG_2023_1324 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/194 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Sardelle und Sprotte und die Streichung von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/194 sollten ab dem 1. Juli 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend die ICCAT und zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/109 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2022 gelten. Diese rückwirkende Anwendung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes legitimer Erwartungen, da entweder die betreffenden Fangmöglichkeiten durch diese Änderungen erhöht werden oder die betreffenden Mengen noch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 übertragen wurden —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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