ErwGr. 2

REG_2023_147 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyromazin, Topramezon und Triflumizol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Genehmigung für Cyromazin als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln lief am 31. Dezember 2019 aus, und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Cyromazin ist jedoch auch ein pharmakologisch wirksamer Stoff in Tierarzneimitteln, und die RHG für diesen Stoff bei Schaferzeugnissen (außer Milch) wurden auf Grundlage der Empfehlungen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (2) mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (3) festgelegt. Diese RHG sollten beibehalten werden, um der Exposition infolge der Verwendung in Tierarzneimitteln bei Schafen Rechnung zu tragen. Für alle anderen Erzeugnisse sollten die entsprechenden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für Cyromazin gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der genannten Verordnung gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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