ErwGr. 1

REG_2023_1479 · zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

Am 29. Dezember 2020 schloss die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“). Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit betrifft auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, d. h. der Assoziierung mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung der Gemeinschaft und mit dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) und der Entwicklung der Fusionsenergie, für die Teil Fünf des Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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