ErwGr. 2

REG_2023_1510 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Cadmium in Erdmandeln und bestimmten Kulturpilzen

Am 30. Januar 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine Stellungnahme zu Cadmium in Lebensmitteln (3) ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Cadmium in erster Linie für die Niere toxisch ist, insbesondere für die proximalen Tubuluszellen, in denen es sich im Laufe der Zeit ansammelt, was zu einer Nierenfunktionsstörung führen kann. Angesichts der toxischen Wirkung von Cadmium auf die Nieren legte die Behörde für Cadmium eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge von 2,5 μg/kg Körpergewicht fest. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die mittlere Exposition von Erwachsenen in der gesamten Union nahe an der tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmemenge liegt oder diese geringfügig überschreitet. Nach Auffassung der Behörde könnte die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge bei Untergruppen wie Vegetariern, Kindern, Rauchern und Menschen, die in stark kontaminierten Gebieten leben, um etwa das Zweifache überschritten werden. Sie kam daher zu dem Schluss, dass die derzeitige Exposition der Bevölkerung gegenüber Cadmium verringert werden muss. Im Anschluss an diese wissenschaftliche Stellungnahme legte die Behörde am 17. Januar 2012 einen wissenschaftlichen Bericht vor, in dem sie bestätigte, dass bei Kindern und Erwachsenen im 95. Perzentil die gesundheitsbezogenen Richtwerte überschritten werden könnten (4).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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