Art. 3

REG_2023_1529 · über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

(1)Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für das UAV-Programm Irans verantwortlich sind, dies unterstützen oder daran beteiligt sind, und von mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die ebenfalls in Anhang III aufgeführt sind, werden eingefroren.
(2)Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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