Art. 34 – Inkrafttreten und Anwendung

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Sie gilt ab dem 18. August 2026. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden und Diensteanbieter, das in Artikel 19 festgelegte dezentrale IT-System für die schriftliche Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung zu nutzen, gilt jedoch ab einem Jahr nach dem Erlass der in Artikel 25 genannten Durchführungsrechtsakte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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