ErwGr. 49

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Eine Europäische Sicherungsanordnung sollte wegen jeder Straftat erlassen werden können. Die Anordnungsbehörde sollte den Rechten des Verdächtigen oder des Beschuldigten in Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat Rechnung tragen und nur dann eine Europäische Sicherungsanordnung erlassen, wenn diese Anordnung in einem vergleichbaren nationalen Fall unter denselben Voraussetzungen hätte erlassen werden können und wenn sie notwendig, verhältnismäßig, angemessen und durchführbar ist. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Europäische Sicherungsanordnung zu erlassen ist, sollte berücksichtigt werden, ob die Anordnung auf das Maß beschränkt ist, das unbedingt erforderlich ist, um in Situationen, in denen mehr Zeit für die Erwirkung dieser Daten benötigt werden könnte, das rechtmäßige Ziel zu erreichen, das darin besteht, die Entfernung, Löschung oder Änderung von Daten, die als Beweismittel in einem bestimmten Fall relevant und notwendig sind, zu verhindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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