ErwGr. 69

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über finanzielle Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und alle für die Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die in ihrem nationalen Recht vorgesehenen finanziellen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mitteilen und ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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