ErwGr. 8

REG_2023_1543 · über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren

Aufgrund der Art und Weise, in der netzbasierte Dienstleistungen erbracht werden, werden Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit häufig an Staaten gerichtet, in denen viele Diensteanbieter niedergelassen sind. Zudem hat sich die Zahl der Ersuchen aufgrund der Tatsache, dass netzbasierte Dienstleistungen immer stärker genutzt werden, vervielfacht. Die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sieht die Möglichkeit vor, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung zur Erlangung von Beweismitteln in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wird. Ferner ist auch in dem gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellten Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (7) (im Folgenden: „Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen“) die Möglichkeit vorgesehen, einen anderen Mitgliedstaat um Beweismittel zu ersuchen. Die in der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung und im Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehenen Verfahren und Fristen sind jedoch für elektronische Beweismittel, die vergänglicher sind und leichter und schneller gelöscht werden könnten, möglicherweise nicht geeignet. Die Einholung elektronischer Beweismittel über Kanäle der justiziellen Zusammenarbeit dauert häufig lange, was dazu führen kann, dass die sich daraus ergebenden Indizien unter Umständen nicht mehr zur Verfügung stehen. Zudem gibt es keinen harmonisierten Rahmen für die Zusammenarbeit mit Diensteanbietern, während einige Anbieter aus Drittstaaten direkte Ersuchen um andere Daten als Inhaltsdaten, die nach geltendem nationalem Recht zulässig sind, akzeptieren. Folglich stützen sich Mitgliedstaaten nach Möglichkeit zunehmend auf Kanäle für die freiwillige direkte Zusammenarbeit mit Diensteanbietern, wobei sie unterschiedliche nationale Instrumente, Voraussetzungen und Verfahren zugrunde legen. In Bezug auf Inhaltsdaten haben einige Mitgliedstaaten einseitige Maßnahmen ergriffen, wohingegen andere sich weiterhin auf die justizielle Zusammenarbeit verlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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