ErwGr. 2

REG_2023_1569 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2309 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti

Mit der Verordnung (EU) 2022/2309 verleiht dem Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates (3) Wirksamkeit, der das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Personen vorsieht, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder von dem zuständigen Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für die Beteiligung an oder die Unterstützung von Bandengewalt, kriminellen Aktivitäten oder Menschenrechtsverletzungen oder für sonstige Handlungen, die den Frieden, die Stabilität und die Sicherheit Haitis und der Region untergraben, benannt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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