Art. 2

REG_2023_1719 · zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Isoxaben, Metaldehyd, Metarhizium brunneum Stamm Ma 43, Paclobutrazol und geradkettigen Lepidopterenpheromonen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. September 2023.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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