ErwGr. 5

REG_2023_173 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1-Methyl-3-(trifluormethyl)-1H-pyrazol-4-carboxamid (PAM), Cycloxydim, Cyflumetofen, Cyfluthrin, Metobromuron und Penthiopyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Cycloxydim legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG (4) vor. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Äpfel, Birnen, Aprikosen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Knollensellerie, Erbsen (frisch, mit Hülsen), Fenchel, Artischocken, Rapssamen, Zuckerrübenwurzeln und Geflügel (Muskel, Fett, Leber). Die Behörde empfahl eine Anhebung der RHG für Erdbeeren, Kartoffeln, Süßkartoffeln, Rote Rüben, Meerrettiche, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Knoblauch, Schalotten, Brokkoli, Blumenkohle, Rosenkohle (Kohlsprossen), Kopfkohle, Kohlrabi, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), Portulak, Mangold, „Kräuter und essbare Blüten“, Bohnen (ohne Hülsen), Linsen, Lupinen/Lupinenbohnen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Senfkörner, Baumwollsamen, Borretschsamen, Rind (Muskel, Fett, Nieren), Schaf (Muskel, Fett, Nieren), Ziege (Muskel, Fett, Nieren), Einhufer (Muskel, Fett, Nieren), Milch (Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde) und Vogeleier. In Bezug auf Erdbeeren empfahl die Behörde die Anhebung des RHG entsprechend ihrer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme zu RHG für diesen Wirkstoff (5). Da dies bereits mit der Verordnung (EU) 2021/976 der Kommission (6) umgesetzt wurde, wird der geltende, in dieser Verordnung festgelegte RHG beibehalten. Die Behörde empfahl die Beibehaltung dieser geltenden RHG für andere Erzeugnisse, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und von der Behörde bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für alle oben genannten Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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