Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Mandeln, Esskastanien, Haselnüssen, Pekannüssen, Pistazien, Walnüssen, Pinienkernen, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanischen Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchten, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale und Wassermelonen im Einklang mit dem Grundsatz, dass die niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren RHG festgesetzt werden sollten, sowie auf der Grundlage der geltenden GAP und Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“), deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, gesenkt werden sollten. (3) Außerdem zog sie den Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Aprikosen, Pfirsichen, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen und Tee auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, beibehalten werden sollten3 (4). Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Zitrusfrüchten, Kirschen und Kumquats auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, angehoben werden sollten. Da die Behörde in einer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme (5) bestätigt hat, dass der RHG für Pyriproxyfen auf Bananen für die Verbraucher sicher ist, kann dieser RHG beibehalten werden. Da jedoch einige Informationen fehlten, wurde eine weitere Prüfung durch Risikomanager für erforderlich befunden. Daher werden die RHG für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Pekannüsse, Pistazien, Walnüsse, Pinienkerne, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Wassermelonen, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen, Tee, Zitrusfrüchte, Kirschen, Kumquats und Bananen überprüft, obwohl sie als sicher angesehen werden. Bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Pyriproxyfen auf diesen Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem von der Behörde ermittelten Niveau festzusetzen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024
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