Art. 11 – Europäisches Netz der Kompetenzzentren für Halbleiter

REG_2023_1781 · zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz)

(1)Für die Zwecke des operativen Ziels 4 der Initiative wird ein europäisches Netz der Kompetenzzentren für Halbleiter, Systemintegration und Entwurf (im Folgenden „Netz“) eingerichtet. Das Netz setzt sich aus den vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips gemäß Absatz 3 ausgewählten Kompetenzzentren zusammen.
(2)Die Kompetenzzentren führen zum Nutzen von und in enger Zusammenarbeit mit der Unionsindustrie, insbesondere KMU und Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, sowie Forschungs- und Technologieorganisationen, Hochschulen, dem öffentlichen Sektor und anderen einschlägigen Interessenträgern entlang der Halbleiter-Wertschöpfungskette alle oder einige der folgenden Tätigkeiten durch: a) Bereitstellung des Zugangs zu Entwurfsdienstleistungen und Entwurfsinstrumenten im Rahmen des operativen Ziels 1 der Initiative sowie zu den Pilotanlagen, die im Rahmen des operativen Ziels 2 der Initiative unterstützt werden; b) Sensibilisierung und Bereitstellung der nötigen Fachkenntnisse, Expertise und Fertigkeiten für die Interessenträger, um ihnen zu helfen, die Entwicklung von neuen Halbleitertechnologien, Halbleiterfertigung, Ausrüstung, Entwurfsoptionen und Systemkonzepten sowie die Integration neuer Halbleitertechnologien unter effektiver Nutzung der Infrastruktur und anderer verfügbarer Ressourcen des Netzes zu beschleunigen; c) Sensibilisierung und Bereitstellung oder Sicherstellung des Zugangs zu Expertise, Fachkenntnissen und Dienstleistungen, einschließlich Systementwurfsreife, neuen und bestehenden Pilotanlagen und Unterstützungsmaßnahmen, die für den Aufbau von im Rahmen der Initiative unterstützten Fertigkeiten und Kompetenzen erforderlich sind; d) Erleichterung des Transfers von Expertise und Fachkenntnissen zwischen Mitgliedstaaten und Regionen zur Förderung des Austauschs von Fertigkeiten, Kenntnissen und bewährten Verfahren sowie zur Förderung gemeinsamer Programme; e) Entwicklung und Verwaltung spezifischer Schulungsmaßnahmen zu Halbleitertechnologien und ihren Anwendungen, um die Entwicklung des Talentpools durch Qualifizierung und Umschulung zu unterstützen und die Zahl der Studenten sowie die Qualität der Ausbildung in einschlägigen Studienfächern an Schulen und Hochschulen in der Union bis zum Promotionsniveau zu erhöhen, indem Verbindungen zwischen Studenten und Halbleiterunternehmen in der gesamten Union erleichtert werden, wobei der Beteiligung von Frauen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
(3)Die Mitgliedstaaten benennen infrage kommende Kompetenzzentren entsprechend ihren nationalen Verfahren sowie administrativen und institutionellen Strukturen in einem offenen und wettbewerblichen Verfahren. Im Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für Chips wird das Verfahren für die Einrichtung von Kompetenzzentren festgelegt, einschließlich der Auswahlkriterien sowie weiterer Einzelheiten zur Durchführung der in diesem Artikel genannten Aufgaben und Funktionen. Das Gemeinsame Unternehmen für Chips wählt die Kompetenzzentren, die das Netz bilden, aus. Die Mitgliedstaaten und die Kommission maximieren die Synergien mit bestehenden Kompetenzzentren, die im Rahmen anderer Initiativen der Union eingerichtet wurden, wie etwa die europäischen digitalen Innovationszentren.
(4)Die Kompetenzzentren legen ihre Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise weitgehend nach eigenem Ermessen fest. Die Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kompetenzzentren halten die Ziele und Vorgaben dieser Verordnung und der Initiative ein und tragen zu ihnen bei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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