Art. 128 – Finanzbeitrag der Union

REG_2023_1782 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips

(1)Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zum Gemeinsamen Unternehmen für Chips beträgt bis zu 4 175 000 000 EUR, einschließlich bis zu 62 287 000 EUR für Verwaltungskosten, die wie folgt verteilt sind: a) bis zu 2 725 000 000 EUR aus ‚Horizont Europa‘; b) bis zu 1 450 000 000 EUR aus dem DEP
(2)Der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Finanzbeitrag wird für das Gemeinsame Unternehmen für Chips zur finanziellen Unterstützung indirekter Maßnahmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ verwendet, die den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips, einschließlich Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit operativen Zielen 1 bis 4, entsprechen.
(3)Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union wird für Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau im Rahmen der operativen Ziele 1 bis 4 verwendet.
(4)Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Finanzbeitrag der Union darf 50 % der Gesamtkosten der Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau nicht übersteigen.
(5)Der Zugang zu Kapazitäten, die sich aus der Umsetzung der operativen Ziele 1 bis 4 durch das Gemeinsame Unternehmen für Chips ergeben, steht einem breiten Spektrum von Nutzern in der gesamten Union offen und wird auf transparente und diskriminierungsfreie Weise direkt proportional zum Finanzbeitrag der Union zu den Gesamtkosten dieser Tätigkeiten gewährt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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