Art. 141 – Finanzierungssätze und Regeln für die Teilnahme

REG_2023_1782 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips

(1)Das Gemeinsame Unternehmen für Chips kann für im Rahmen von ‚Horizont Europa‘ finanzierte indirekte Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ und abweichend von Artikel 34 der genannten Verordnung sowie für im Rahmen des DEP finanzierte Tätigkeiten je nach Art des Teilnehmers, insbesondere bei KMU und gemeinnützigen Rechtsträgern, und nach Art der Maßnahme unterschiedliche Finanzierungssätze für die Unionsfinanzierung im Rahmen einer Maßnahme anwenden. Die Finanzierungssätze werden im Arbeitsprogramm festgelegt.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und Artikel 34 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ werden Forschungs- und Innovationsmaßnahmen bis zum Technologie-Reifegrad 4 von der Union zu 100 % der gesamten förderfähigen Kosten finanziert.
(3)Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über ‚Horizont Europa‘ oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 kann ein Kompetenzzentrum oder ein einziger Rechtsträger, der sich aus mindestens drei unabhängigen Rechtsträgern mit Sitz in mindestens drei verschiedenen Teilnehmerstaaten, darunter mindestens einem Mitgliedstaat, zusammensetzt, an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen teilnehmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips gemäß Artikel 134 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung finanziert werden, sofern diese Abweichung in der Beschreibung der einschlägigen Themen im Arbeitsprogramm hinreichend begründet ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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