ErwGr. 14

REG_2023_1782 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2085 zur Gründung der Gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ hinsichtlich des Gemeinsamen Unternehmens für Chips

Da die im Rahmen der Initiative unterstützten und vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips durchgeführten Tätigkeiten aus „Horizont Europa“ und DEP finanziert werden, sollte der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen für Chips entsprechend erhöht werden. Die Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips sollten entsprechend der Zunahme der operativen Aufgaben ebenfalls erhöht werden. Die Teilnehmerstaaten sollten nicht an den Verwaltungskosten beteiligt werden. Die privaten Mitglieder sollten nicht an den zusätzlichen Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Chips beteiligt werden, da ihre Stimmrechte für den Teil des Arbeitsprogramms, der der Initiative gewidmet ist, eingeschränkt und auf die Forschungs- und Innovationstätigkeiten beschränkt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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