Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 92–93 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
A1 Die Bilanzierungsvorschriften für Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten sind in nachstehender Übersicht dargestellt.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS Der Beginn der frühesten Periode, für die ein Unternehmen in seinem ersten IFRS-Abschluss vollständige Vergleichsinformationen nach IFRS veröffentlicht.
Als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzter Wert Ein Wert, der zu einem bestimmten Zeitpunkt als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet wird. Bei anschließenden planmäßigen Abschreibungen wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen den Ansatz des Vermögenswerts oder der Schuld ursprünglich zu diesem bestimmten Zeitpunkt vorgenommen hatte und dass seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem als Ersatz für Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzten Wert entsprachen.
Beizulegender Zeitwert Der Preis, der in einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde. (Siehe IFRS 13.)
Erster IFRS-Abschluss Der erste Abschluss eines Geschäftsjahrs, in dem ein Unternehmen die International Financial Reporting Standards (IFRS) durch eine ausdrückliche und uneingeschränkte Bestätigung der Übereinstimmung mit den IFRS anwendet.
Erste IFRS-Berichtsperiode Die letzte Berichtsperiode, auf die sich der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens bezieht.
Erstmaliger Anwender Ein Unternehmen, das seinen ersten IFRS-Abschluss darstellt.
International Financial Reporting Standards (IFRS) Vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte Standards und Interpretationen. Sie umfassen: a) International Financial Reporting Standards b) International Accounting Standards c) IFRIC-Interpretationen und d) SIC-Interpretationen (.31)
a)International Financial Reporting Standards
b)International Accounting Standards
c)IFRIC-Interpretationen und
d)SIC-Interpretationen (.31)
IFRS-Eröffnungsbilanz Die Bilanz eines Unternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS.
Vorherige Rechnungslegungsgrundsätze Die Rechnungslegungsbasis eines erstmaligen Anwenders unmittelbar vor der Anwendung der IFRS.
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Anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich Eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält und im Gegenzug die Verpflichtung eingeht, dem Lieferanten dieser Güter oder Dienstleistungen Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, deren Höhe vom Preis (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente (u. a.
Anteile oder Anteilsoptionen) des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens des Konzerns abhängt.
Mitarbeiter und andere, die ähnliche Leistungen erbringen Personen, die persönliche Leistungen für das Unternehmen erbringen und die (a) rechtlich oder steuerlich als Mitarbeiter gelten, (b) für das Unternehmen auf dessen Anweisung tätig sind wie Personen, die rechtlich oder steuerlich als Mitarbeiter gelten, oder (c) ähnliche Leistungen wie Mitarbeiter erbringen.
Der Begriff umfasst beispielsweise das gesamte Management, d. h. alle Personen, die für die Planung, Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens zuständig und verantwortlich sind, einschließlich Non-Executive Directors.
Eigenkapitalinstrument Ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet (.37)
Gewährtes Eigenkapitalinstrument Das vom Unternehmen im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütung übertragene (bedingte oder uneingeschränkte) Recht an einem Eigenkapitalinstrument des Unternehmens.
Anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente Eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen a) Güter oder Dienstleistungen erhält und als Gegenleistung eigene Eigenkapitalinstrumente (u. a.
Anteile oder Anteilsoptionen) hingibt, oder b) Güter oder Dienstleistungen erhält, aber nicht dazu verpflichtet ist, beim Lieferanten den Ausgleich vorzunehmen.
a)Güter oder Dienstleistungen erhält und als Gegenleistung eigene Eigenkapitalinstrumente (u. a.
Anteile oder Anteilsoptionen) hingibt, oder
b)Güter oder Dienstleistungen erhält, aber nicht dazu verpflichtet ist, beim Lieferanten den Ausgleich vorzunehmen.
Beizulegender Zeitwert Der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern unter marktüblichen Bedingungen ein Vermögenswert getauscht, eine Schuld beglichen oder ein gewährtes Eigenkapitalinstrument getauscht werden könnte.
Tag der Gewährung Der Tag, an dem das Unternehmen und eine andere Partei (einschließlich eines Mitarbeiters) eine anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung treffen, worunter der Zeitpunkt zu verstehen ist, zu dem das Unternehmen und die Gegenpartei ein gemeinsames Verständnis über die Vertragsbedingungen der Vereinbarung erlangt haben.
Am Tag der Gewährung verleiht das Unternehmen der Gegenpartei das Recht auf den Erhalt von Zahlungsmitteln, anderen Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens, das ggf. an die Erfüllung bestimmter Erdienungsbedingungen geknüpft ist.
Unterliegt diese Vereinbarung einem Genehmigungsverfahren (z.
B. durch die Anteilseigner), entspricht der Tag der Gewährung dem Tag, an dem die Genehmigung erteilt wurde.
Innerer Wert Die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Anteile, zu deren Zeichnung oder Erhalt die Gegenpartei (bedingt oder uneingeschränkt) berechtigt ist, und (gegebenenfalls) dem von der Gegenpartei für diese Anteile zu entrichtenden Betrag.
Beispielsweise hat eine Anteilsoption mit einem Ausübungspreis von 15 WE ( bei einem Anteil mit einem beizulegenden Zeitwert von 20 WE einen inneren Wert von 5 WE.38)
Marktbedingung Eine Leistungsbedingung für den Ausübungspreis, die Erdienung oder die Ausübungsmöglichkeit eines Eigenkapitalinstruments, die mit dem Marktpreis (oder -wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben Konzerns) in Zusammenhang steht, wie beispielsweise a) die Erreichung eines bestimmten Anteilspreises oder eines bestimmten inneren Werts einer Anteilsoption oder b) die Erreichung eines bestimmten Ziels, das auf dem Marktpreis (oder -wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben Konzerns) im Verhältnis zu einem Index von Marktpreisen von Eigenkapitalinstrumenten anderer Unternehmen basiert.
Eine Marktbedingung verpflichtet die Gegenpartei zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit (d. h. eine Dienstbedingung); die Bedingung der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit kann explizit oder implizit sein.
a)die Erreichung eines bestimmten Anteilspreises oder eines bestimmten inneren Werts einer Anteilsoption oder
b)die Erreichung eines bestimmten Ziels, das auf dem Marktpreis (oder -wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben Konzerns) im Verhältnis zu einem Index von Marktpreisen von Eigenkapitalinstrumenten anderer Unternehmen basiert.
Bewertungsstichtag Der Tag, an dem der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente für die Zwecke dieses Standards bestimmt wird.
Bei Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen, die ähnliche Leistungen erbringen, ist der Bewertungsstichtag der Tag der Gewährung.
Bei Transaktionen mit anderen Parteien als Mitarbeitern (und Personen, die ähnliche Leistungen erbringen) ist der Bewertungsstichtag der Tag, an dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Gegenpartei die Leistungen erbringt.
Leistungsbedingung Eine Erdienungsbedingung, wonach a) die Gegenpartei zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit verpflichtet ist (d. h. eine Dienstbedingung); die Bedingung der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit kann explizit oder implizit sein; und b) bei Erbringung des unter (a) verlangten Dienstes ein bestimmtes Leistungsziel/bestimmte Leistungsziele zu erreichen sind.
Der Zeitraum, in dem das Leistungsziel/die Leistungsziele zu erreichen ist/sind, a) darf nicht über das Ende der Dienstzeit hinausgehen und b) darf vor der Dienstzeit beginnen, sofern der zur Erfüllung des Leistungsziels zur Verfügung stehende Zeitraum nicht wesentlich vor dem Beginn der Dienstzeit beginnt.
Bei der Bestimmung des Leistungsziels wird Bezug genommen auf a) die Geschäfte (oder Tätigkeiten) des Unternehmens selbst oder die Geschäfte oder Tätigkeiten eines anderen Unternehmens desselben Konzerns (d. h. eine nicht marktbedingte Bedingung) oder b) den Preis (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben Konzerns (u. a.
Anteile und Anteilsoptionen) (d. h. eine Marktbedingung).
Ein Leistungsziel kann sich entweder auf die Leistung des Unternehmens insgesamt oder eines Teils des Unternehmens (oder eines Teils des Konzerns) beziehen, wie eine Abteilung oder einen einzelnen Mitarbeiter.
a)die Gegenpartei zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit verpflichtet ist (d. h. eine Dienstbedingung); die Bedingung der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit kann explizit oder implizit sein; und
b)bei Erbringung des unter (a) verlangten Dienstes ein bestimmtes Leistungsziel/bestimmte Leistungsziele zu erreichen sind.
a)darf nicht über das Ende der Dienstzeit hinausgehen und
b)darf vor der Dienstzeit beginnen, sofern der zur Erfüllung des Leistungsziels zur Verfügung stehende Zeitraum nicht wesentlich vor dem Beginn der Dienstzeit beginnt.
a)die Geschäfte (oder Tätigkeiten) des Unternehmens selbst oder die Geschäfte oder Tätigkeiten eines anderen Unternehmens desselben Konzerns (d. h. eine nicht marktbedingte Bedingung) oder
b)den Preis (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben Konzerns (u. a.
Anteile und Anteilsoptionen) (d. h. eine Marktbedingung).
Reload-Eigenschaft Ausstattungsmerkmal, das eine automatische Gewährung zusätzlicher Anteilsoptionen vorsieht, wenn der Optionsinhaber bei der Ausübung vorher gewährter Optionen den Ausübungspreis mit den Anteilen des Unternehmens und nicht in bar begleicht.
Reload-Option Eine neue Anteilsoption, die gewährt wird, wenn der Ausübungspreis einer früheren Anteilsoption mit einem Anteil beglichen wird.
Dienstbedingung Eine Erdienungsbedingung, die von der Gegenpartei die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit verlangt, in der Leistungen für das Unternehmen erbracht werden.
Wenn die Gegenpartei ihre Leistungen im Erdienungszeitraum einstellt, hat sie diese Bedingung unabhängig von den Gründen für die Einstellung nicht erfüllt.
Eine Dienstbedingung setzt keine Erreichung eines Erfolgsziels voraus.
Anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung Eine Vereinbarung zwischen dem Unternehmen (oder einem anderen Unternehmen des Konzerns ( oder einem Anteilseigner eines Unternehmens des Konzerns) und einer anderen Partei (einschließlich eines Mitarbeiters), die die andere Partei – ggf. unter dem Vorbehalt der Erfüllung bestimmter 39)Erdienungsbedingungen – dazu berechtigt, a) Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte des Unternehmens zu erhalten, deren Höhe vom Preis (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente (u. a.
Anteile oder Anteilsoptionen) des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens des Konzerns abhängt, oder b) Eigenkapitalinstrumente (u. a.
Anteile oder Anteilsoptionen) des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens des Konzerns zu erhalten.
a)Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte des Unternehmens zu erhalten, deren Höhe vom Preis (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente (u. a.
Anteile oder Anteilsoptionen) des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens des Konzerns abhängt, oder
b)Eigenkapitalinstrumente (u. a.
Anteile oder Anteilsoptionen) des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens des Konzerns zu erhalten.
Anteilsbasierte Vergütung Eine Transaktion, bei der das Unternehmen a) im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung von einem Lieferanten (einschließlich eines Mitarbeiters) Güter oder Dienstleistungen erhält, oder b) die Verpflichtung eingeht, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung beim Lieferanten den Ausgleich für die Transaktion vorzunehmen, ein anderes Unternehmen des Konzerns aber die betreffenden Güter oder Dienstleistungen erhält.
a)im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung von einem Lieferanten (einschließlich eines Mitarbeiters) Güter oder Dienstleistungen erhält, oder
b)die Verpflichtung eingeht, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung beim Lieferanten den Ausgleich für die Transaktion vorzunehmen, ein anderes Unternehmen des Konzerns aber die betreffenden Güter oder Dienstleistungen erhält.
Anteilsoption Ein Vertrag, der den Inhaber berechtigt, aber nicht verpflichtet, Anteile des Unternehmens während eines bestimmten Zeitraums zu einem festen oder bestimmbaren Preis zu zeichnen.
Erdienen Einen festen Rechtsanspruch erwerben.
Im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung ist das Recht einer Gegenpartei auf den Erhalt von Zahlungsmitteln, Vermögenswerten oder Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erdient, wenn der Rechtsanspruch der Gegenpartei nicht mehr von der Erfüllung von Erdienungsbedingungen abhängt.
Erdienungsbedingungen Eine Bedingung, die bestimmt, ob das Unternehmen die Leistungen erhält, durch welche die Gegenpartei den Rechtsanspruch erwirbt, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung Zahlungsmittel, andere Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu erhalten.
Eine Erdienungsbedingung ist entweder eine Dienstbedingung oder eine Leistungsbedingung.
Erdienungszeitraum Zeitraum, in dem alle festgelegten Erdienungsbedingungen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung erfüllt werden müssen.
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Erworbenes Unternehmen Der Geschäftsbetrieb oder die Geschäftsbetriebe, über den bzw. die der Erwerber bei einem Unternehmenszusammenschluss die Beherrschung erlangt.
Erwerber Das Unternehmen, das die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt.
Erwerbszeitpunkt Der Zeitpunkt, zu dem der Erwerber die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt.
Geschäftsbetrieb Eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt und geleitet werden kann, Güter oder Dienstleistungen für Kunden bereitzustellen, Kapitalerträge (wie Dividenden oder Zinsen) zu erwirtschaften oder sonstige Erträge aus gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten zu erwirtschaften.
Unternehmenszusammenschluss Eine Transaktion oder ein anderes Ereignis, durch die bzw. das ein Erwerber die Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb oder mehrere Geschäftsbetriebe erlangt. Transaktionen, die manchmal als „wahre Fusionen“ oder „Fusionen unter Gleichen“ bezeichnet werden, stellen auch Unternehmenszusammenschlüsse im Sinne dieses IFRS dar.
Bedingte Gegenleistung Im Allgemeinen handelt es sich dabei um eine Verpflichtung des Erwerbers, den ehemaligen Eigentümern eines erworbenen Unternehmens als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens zusätzliche Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile zu übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden. Eine bedingte Gegenleistung kann dem Erwerber jedoch auch das Recht auf Rückgabe der zuvor übertragenen Gegenleistung einräumen, falls bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
Eigenkapitalanteile Für die Zwecke dieses IFRS wird der Begriff Eigenkapitalanteile allgemein benutzt und steht für Eigentumsanteile von Unternehmen im Besitz der Anleger sowie für Anteile von Eigentümern, Gesellschaftern oder Teilnehmern an Gegenseitigkeitsunternehmen.
Beizulegender Zeitwert Der beilzulegende Zeitwert ist der Preis, der bei einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde (siehe IFRS 13).
Geschäfts- oder Firmenwert Ein Vermögenswert, der den künftigen wirtschaftlichen Nutzen aus anderen bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Vermögenswerten darstellt, die nicht einzeln identifiziert und separat angesetzt werden.
Identifizierbar Ein Vermögenswert ist identifizierbar, wenn a) er separierbar ist, d. h. vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden kann. Dies kann einzeln oder in Verbindung mit einem Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder einer identifizierbaren Schuld unabhängig davon erfolgen, ob das Unternehmen dies zu tun beabsichtigt, oder b) er sich aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten ergibt, unabhängig davon, ob diese Rechte vom Unternehmen oder von anderen Rechten und Verpflichtungen übertragbar oder separierbar sind.
a)er separierbar ist, d. h. vom Unternehmen getrennt und verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden kann. Dies kann einzeln oder in Verbindung mit einem Vertrag, einem identifizierbaren Vermögenswert oder einer identifizierbaren Schuld unabhängig davon erfolgen, ob das Unternehmen dies zu tun beabsichtigt, oder
b)er sich aus vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten ergibt, unabhängig davon, ob diese Rechte vom Unternehmen oder von anderen Rechten und Verpflichtungen übertragbar oder separierbar sind.
Immaterieller Vermögenswert Ein identifizierbarer nicht-monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.
Gegenseitigkeitsunternehmen Ein Unternehmen, bei dem es sich nicht um ein Unternehmen im Besitz der Anleger handelt, das seinen Eigentümern, Gesellschaftern oder Teilnehmern Dividenden, niedrigere Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen direkt zukommen lässt. Beispiele für Gegenseitigkeitsunternehmen sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Genossenschaftsbanken und genossenschaftliche Unternehmen.
Nicht beherrschende Anteile Die Eigenkapitalanteile an einem Tochterunternehmen, die einem Mutterunternehmen weder direkt noch indirekt zugeordnet werden können.
Eigentümer In diesem IFRS wird der Begriff Eigentümer allgemein benutzt und steht für Inhaber von Eigenkapitalanteilen an Unternehmen im Besitz der Anleger sowie für Eigentümer oder Gesellschafter von oder Teilnehmer an Gegenseitigkeitsunternehmen.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Zahlungsmittelgenerierende Einheit Die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse erzeugt, die weitgehend unabhängig von den Mittelzuflüssen anderer Vermögenswerte oder anderer Gruppen von Vermögenswerten sind.
Unternehmensbestandteil Ein Geschäftsbereich und die zugehörigen Zahlungsströme, die betrieblich und für die Zwecke der Rechnungslegung klar vom restlichen Unternehmen abgegrenzt werden können.
Veräußerungskosten Zusätzliche Kosten, die der Veräußerung eines Vermögenswerts (oder einer Veräußerungsgruppe) einzeln zugeordnet werden können, mit Ausnahme der Finanzierungskosten und des Ertragsteueraufwands.
Kurzfristiger Vermögenswert Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen: a) die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten, b) der Vermögenswert wird primär zu Handelszwecken gehalten, c) die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet oder d) es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.
a)die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten,
b)der Vermögenswert wird primär zu Handelszwecken gehalten,
c)die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet oder
d)es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.
Aufgegebener Geschäftsbereich Ein Unternehmensbestandteil, der veräußert wurde oder als zur Veräußerung gehalten eingestuft wird und a) einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellt, b) Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs ist oder c) ein Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde.
a)einen gesonderten, wesentlichen Geschäftszweig oder geografischen Geschäftsbereich darstellt,
b)Teil eines einzelnen, abgestimmten Plans zur Veräußerung eines gesonderten wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs ist oder
c)ein Tochterunternehmen darstellt, das ausschließlich mit der Absicht einer Weiterveräußerung erworben wurde.
Veräußerungsgruppe Eine Gruppe von Vermögenswerten, die gemeinsam in einer einzigen Transaktion durch Verkauf oder auf andere Weise veräußert werden sollen, sowie die mit diesen Vermögenswerten direkt in Verbindung stehenden Schulden, die bei der Transaktion übertragen werden. Die Gruppe beinhaltet den bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert, wenn sie eine zahlungsmittelgenerierende Einheit darstellt, welcher der Geschäfts- oder Firmenwert gemäß den Vorschriften der Paragraphen 80–87 von IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten (in der 2004 überarbeiteten Fassung) zugeordnet wurde, oder es sich um einen Geschäftsbereich innerhalb einer solchen zahlungsmittelgenerierenden Einheit handelt.
Beizulegender Zeitwert Der beilzulegende Zeitwert ist der Preis, der bei einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde (siehe IFRS 13).
Feste Kaufverpflichtung Ein für beide Parteien verbindlicher und in der Regel einklagbarer Vertrag mit einer nicht nahe stehenden Partei, der (a) alle wesentlichen Bestimmungen, einschließlich Preis und Zeitpunkt der Transaktion, enthält und (b) so schwerwiegende Konsequenzen für den Fall der Nichterfüllung festlegt, dass eine Erfüllung hochwahrscheinlich ist.
Hochwahrscheinlich Erheblich wahrscheinlicher als wahrscheinlich.
Langfristiger Vermögenswert Ein Vermögenswert, der nicht der Definition eines kurzfristigen Vermögenswerts entspricht.
Wahrscheinlich Es spricht mehr dafür als dagegen.
Erzielbarer Betrag Der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts abzüglich Veräußerungskosten und seinem Nutzungswert.
Nutzungswert Der Barwert der geschätzten künftigen Zahlungsströme, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswerts und seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer erwartet werden.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Vermögenswerte für Exploration und Evaluierung Ausgaben für Exploration und Evaluierung, die gemäß den Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens als Vermögenswerte angesetzt werden.
Ausgaben für Exploration und Evaluierung Ausgaben, die einem Unternehmen in Zusammenhang mit der Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen entstehen, bevor die technische Durchführbarkeit und wirtschaftliche Realisierbarkeit einer Gewinnung der Bodenschätze nachgewiesen werden kann.
Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen Suche nach Bodenschätzen, einschließlich Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativen Ressourcen, nachdem das Unternehmen die Rechte zur Exploration eines bestimmten Gebietes erhalten hat, sowie die Feststellung der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Realisierbarkeit der Gewinnung der Bodenschätze.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Ausfallrisiko Die Gefahr, dass ein Vertragspartner bei einem Geschäft über ein Finanzinstrument bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht, indem er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Ausfallrisiko-Ratingklassen Rating des Ausfallrisikos basierend auf dem Risiko eines Ausfalls bei dem Finanzinstrument.
Währungsrisiko Das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert oder die künftigen Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument aufgrund von Wechselkursänderungen verändern.
Zinsänderungsrisiko Das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert oder die künftigen Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument aufgrund von Marktzinsschwankungen verändern.
Liquiditätsrisiko Das Risiko, dass ein Unternehmen möglicherweise nicht in der Lage ist, die im Zusammenhang mit den finanziellen Verbindlichkeiten eingegangenen Verpflichtungen durch Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zu erfüllen.
Darlehensverbindlichkeiten Darlehensverbindlichkeiten sind finanzielle Verbindlichkeiten mit Ausnahme kurzfristiger Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die den üblichen Zahlungsfristen unterliegen.
Marktrisiko Das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert oder die künftigen Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument aufgrund von Marktpreisschwankungen verändern. Das Marktrisiko beinhaltet drei Arten von Risiken: Währungsrisiko, Zinsänderungsrisiko und sonstiges Preisrisiko.
Sonstiges Preisrisiko Das Risiko, dass sich der beizulegende Zeitwert oder die künftigen Zahlungsströme aus einem Finanzinstrument aufgrund von Marktpreisschwankungen (mit Ausnahme solcher, die durch das Zinsänderungs- oder Währungsrisiko hervorgerufen werden) verändern, sei es, dass diese Änderungen durch spezifische Faktoren des einzelnen Finanzinstruments oder seinem Emittenten oder durch Faktoren, die sich auf alle am Markt gehandelten ähnlichen Finanzinstrumente auswirken, bedingt sind.
Die folgenden Begriffe sind in Paragraph 11 von IAS 32, Paragraph 9 von IAS 39, Anhang A von IFRS 9 oder Anhang A von IFRS 13 definiert und werden im vorliegenden IFRS in der in IAS 32, IAS 39, IFRS 9 bzw. IFRS 13 angegebenen Bedeutung verwendet:
— Fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit,
— Vertragsvermögenswert,
— Finanzielle Vermögenswerte mit beeinträchtigter Bonität,
— Ausbuchung,
— Derivat,
— Dividenden,
— Effektivzinsmethode,
— Eigenkapitalinstrument,
— Erwartete Kreditverluste,
— Beizulegender Zeitwert,
— Finanzieller Vermögenswert,
— Finanzielle Garantie,
— Finanzinstrument,
— Finanzielle Verbindlichkeit,
— Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit,
— Erwartete Transaktion,
— Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts,
— Sicherungsinstrument,
— Zu Handelszwecken gehalten,
— Wertminderungsaufwand oder -ertrag,
— Wertberichtigung,
— Überfällig,
— Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität,
— Zeitpunkt der Neueinstufung,
— Marktüblicher Kauf oder Verkauf.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Geschäftssegment Ein Geschäftssegment ist ein Unternehmensbestandteil, a) der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Umsatzerlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit anderen Bestandteilen desselben Unternehmens), b) dessen Betriebsergebnisse regelmäßig vom Hauptentscheidungsträger im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden und c) für den separate Finanzinformationen vorliegen.
a)der Geschäftstätigkeiten betreibt, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und bei denen Aufwendungen anfallen können (einschließlich Umsatzerlöse und Aufwendungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen mit anderen Bestandteilen desselben Unternehmens),
b)dessen Betriebsergebnisse regelmäßig vom Hauptentscheidungsträger im Hinblick auf Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen zu diesem Segment und die Bewertung seiner Ertragskraft überprüft werden und
c)für den separate Finanzinformationen vorliegen.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.
Erwarteter 12-Monats-Kreditverlust Der Teil der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste, der den erwarteten Kreditverlusten aus Ausfallereignissen entspricht, die bei einem Finanzinstrument innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag möglich sind.
Fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit Der Betrag, mit dem der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wird, abzüglich der Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Fälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie bei finanziellen Vermögenswerten nach Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung.
Vertragsvermögenswerte Jene Rechte, die nach IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden zur Erfassung und Bewertung von Wertminderungsaufwendungen und -erträgen gemäß dem vorliegenden Standard bilanziert werden.
Finanzieller Vermögenswert mit beeinträchtigter Bonität Die Bonität eines finanziellen Vermögenswerts ist beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme aus diesem finanziellen Vermögenswert eingetreten sind.
Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Bonität eines finanziellen Vermögenswerts sind u. a. beobachtbare Daten zu den folgenden Ereignissen: a) signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers, b) ein Vertragsbruch wie beispielsweise Ausfall oder Überfälligkeit, c) Zugeständnisse, die der/die Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht/machen, anderenfalls aber nicht in Betracht ziehen würde/n, d) es wird wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht, e) das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert, oder f) der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die eingetretenen Kreditverluste widerspiegelt.
Eventuell kann kein einzelnes Ereignis festgestellt werden, sondern kann die kombinierte Wirkung mehrerer Ereignisse die Bonität finanzieller Vermögenswerte beeinträchtigt haben.
a)signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers,
b)ein Vertragsbruch wie beispielsweise Ausfall oder Überfälligkeit,
c)Zugeständnisse, die der/die Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht/machen, anderenfalls aber nicht in Betracht ziehen würde/n,
d)es wird wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht,
e)das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert, oder
f)der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die eingetretenen Kreditverluste widerspiegelt.
Kreditverlust Die Differenz zwischen allen vertraglichen Zahlungen, die einem Unternehmen vertragsgemäß geschuldet werden, und sämtlichen Zahlungen, die das Unternehmen voraussichtlich einnimmt (d. h. alle Zahlungsausfälle), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz (oder zum bonitätsangepassten Effektivzinssatz für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität).
Ein Unternehmen hat die Zahlungen unter Berücksichtigung aller vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen) über die erwartete Laufzeit dieses Finanzinstruments zu schätzen.
Die berücksichtigten Zahlungen umfassen Zahlungen aus dem Verkauf gehaltener Sicherheiten oder sonstiger Kreditsicherheiten, die integraler Bestandteil der vertraglichen Bedingungen sind.
Es wird vermutet, dass die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments verlässlich geschätzt werden kann.
In den seltenen Fällen, in denen die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments nicht verlässlich geschätzt werden kann, hat das Unternehmen allerdings die verbleibende vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments zugrunde zu legen.
Bonitätsangepasster Effektivzinssatz Der Zinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts exakt auf die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität abgezinst werden.
Bei der Ermittlung des bonitätsangepassten Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen) und erwartete Kreditverluste zu berücksichtigen.
In diese Berechnung fließen alle zwischen den Vertragspartnern gezahlten Gebühren und sonstige Entgelte, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes (siehe Paragraphen B5.4.1–B5.4.3) sind, sowie der Transaktionskosten und aller anderen Agios und Disagios ein.
Es wird vermutet, dass die Zahlungsströme und die erwartete Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente verlässlich geschätzt werden können.
In den seltenen Fällen, in denen die Zahlungsströme oder die Restlaufzeit eines Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten) nicht verlässlich geschätzt werden können, hat das Unternehmen allerdings die vertraglichen Zahlungsströme über die gesamte vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) zugrunde zu legen.
Ausbuchung Entfernung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit aus der Bilanz eines Unternehmens.
Derivat Ein Finanzinstrument oder anderer Vertrag im Anwendungsbereich des vorliegenden Standards, der alle drei folgenden Merkmale aufweist: a) seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere Variable gekoppelt, sofern bei einer nichtfinanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basis“ genannt), b) es ist keine Anfangsauszahlung erforderlich oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist, c) die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
a)seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere Variable gekoppelt, sofern bei einer nichtfinanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basis“ genannt),
b)es ist keine Anfangsauszahlung erforderlich oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist,
c)die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
Dividenden Gewinnausschüttungen an die Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten im Verhältnis zu den von ihnen gehaltenen Anteilen einer bestimmten Kapitalgattung.
Effektivzinsmethode Die Methode, die bei der Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit sowie bei der Verteilung und erfolgswirksamen Erfassung von Zinserträgen oder -aufwendungen über die betreffenden Perioden verwendet wird.
Effektivzinssatz Der Zinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit exakt auf den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts oder auf die fortgeführten Anschaffungskosten einer finanziellen Verbindlichkeit abgezinst werden.
Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der erwarteten Zahlungsströme alle vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments (wie vorzeitige Rückzahlung, Verlängerung, Kauf- und vergleichbare Optionen) zu berücksichtigen, erwartete Kreditverluste aber unberücksichtigt zu lassen.
In diese Berechnung fließen alle zwischen den Vertragspartnern gezahlten Gebühren und sonstige Entgelte, die integraler Bestandteil des Effektivzinssatzes (siehe Paragraphen B5.4.1–B5.4.3) sind, sowie der Transaktionskosten und aller anderen Agios und Disagios ein.
Es wird vermutet, dass die Zahlungsströme und die erwartete Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente verlässlich geschätzt werden können.
In den seltenen Fällen, in denen die Zahlungsströme oder die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten) nicht verlässlich geschätzt werden können, hat das Unternehmen allerdings die vertraglichen Zahlungsströme über die gesamte vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) zugrunde zu legen.
Erwartete Kreditverluste Der gewichtete Durchschnitt der Kreditverluste, wobei die jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeiten als Gewichtungen angesetzt werden.
Finanzielle Garantie Ein Vertrag, bei dem der Garantiegeber zur Leistung bestimmter Zahlungen verpflichtet ist, die den Garantienehmer für einen Verlust entschädigen, der entsteht, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht und den ursprünglichen oder veränderten Bedingungen eines Schuldinstruments entsprechend nachkommt.
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit Eine finanzielle Verbindlichkeit, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Sie erfüllt die Definition von zu Handelszwecken gehalten, b) Beim erstmaligen Ansatz wird sie vom Unternehmen gemäß Paragraph 4.2.2 oder 4.3.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert, c) Sie wird entweder beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß Paragraph 6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert.
a)Sie erfüllt die Definition von zu Handelszwecken gehalten,
b)Beim erstmaligen Ansatz wird sie vom Unternehmen gemäß Paragraph 4.2.2 oder 4.3.5 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert,
c)Sie wird entweder beim erstmaligen Ansatz oder nachfolgend gemäß Paragraph 6.7.1 als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert.
Feste Verpflichtung Eine rechtlich bindende Vereinbarung über den Austausch einer bestimmten Menge an Ressourcen zu einem festgesetzten Preis und zu einem festgesetzten Zeitpunkt oder festgesetzten Zeitpunkten.
Erwartete Transaktion Eine noch nicht fest zugesagte, aber voraussichtlich eintretende künftige Transaktion.
Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts Die fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts vor Berücksichtigung einer etwaigen Wertberichtigung.
Sicherungsquote Das Verhältnis zwischen dem Volumen des Sicherungsinstruments und dem Volumen des Grundgeschäfts gemessen an ihrer relativen Gewichtung.
Zu Handelszwecken gehalten Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die a) hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen wurde, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden, b) beim erstmaligen Ansatz Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente ist, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab, oder c) ein Derivat ist (mit Ausnahme solcher, bei denen es sich um eine finanzielle Garantie oder ein designiertes und wirksames Sicherungsinstrument handelt).
a)hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen wurde, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden,
b)beim erstmaligen Ansatz Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente ist, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab, oder
c)ein Derivat ist (mit Ausnahme solcher, bei denen es sich um eine finanzielle Garantie oder ein designiertes und wirksames Sicherungsinstrument handelt).
Wertminderungsaufwand oder -ertrag Die Aufwendungen oder Erträge, die gemäß Paragraph 5.5.8 erfolgswirksam erfasst werden und aus der Anwendung der in Abschnitt 5.5 enthaltenen Wertminderungsvorschriften resultieren.
Über die Laufzeit erwartete Kreditverluste Die erwarteten Kreditverluste, die aus allen möglichen Ausfallereignissen über die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments resultieren.
Wertberichtigung Die Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste aus finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2 bewertet werden, Forderungen aus Leasingverhältnissen und Vertragsvermögenswerte, die Höhe der kumulierten Wertberichtigung bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 4.1.2A bewertet werden, und die Rückstellung für erwartete Kreditverluste aus Kreditzusagen und finanziellen Garantien.
Änderungsbedingte Gewinne oder Verluste Der Betrag, der sich aus der Anpassung des Bruttobuchwerts eines finanziellen Vermögenswerts an die neu verhandelten oder geänderten vertraglichen Zahlungsströme ergibt.
Das Unternehmen berechnet den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts erneut als Barwert der geschätzten Ein-/Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des neu verhandelten oder geänderten finanziellen Vermögenswerts, die zum ursprünglichen Effektivzinssatz (oder zum ursprünglichen bonitätsangepassten Effektivzinssatz für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität) des finanziellen Vermögenswerts oder gegebenenfalls zum geänderten Effektivzinssatz, der gemäß Paragraph 6.5.10 ermittelt wird, abgezinst werden.
Bei der Schätzung der erwarteten Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert hat ein Unternehmen alle vertraglichen Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts (wie vorzeitige Rückzahlung, Kauf- und vergleichbare Optionen) zu berücksichtigen, jedoch erwartete Kreditverluste auszunehmen, es ein denn, es handelt sich bei dem finanziellen Vermögenswert um einen finanziellen Vermögenswert mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, wobei das Unternehmen auch die ursprünglich erwarteten Kreditverluste, die bei der Ermittlung des ursprünglichen bonitätsangepassten Effektivzinssatzes herangezogen wurden, zu berücksichtigen hat.
Überfällig Ein finanzieller Vermögenswert ist überfällig, wenn eine Gegenpartei eine Zahlung zum vertraglich vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt nicht geleistet hat.
Finanzieller Vermögenswert mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität Ein erworbener oder ausgereichter finanzieller Vermögenswert, dessen Bonität beim erstmaligen Ansatz beeinträchtigt ist.
Zeitpunkt der Neueinstufung Der erste Tag der ersten Berichtsperiode nach der Änderung des Geschäftsmodells, die zu einer Neueinstufung der finanziellen Vermögenswerte durch das Unternehmen führt.
Marktüblicher Kauf oder Verkauf Ein Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts im Rahmen eines Vertrags, der die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines Zeitraums vorsieht, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird.
Transaktionskosten Zusätzliche Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einzeln zuordenbar sind (siehe Paragraph B5.4.8).
Zusätzliche Kosten sind solche, die nicht entstanden wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument nicht erworben, emittiert oder veräußert hätte.
Die nachfolgenden Begriffe sind in Paragraph 11 von IAS 32, Anhang A von IFRS 7, Anhang A von IFRS 13 oder Anhang A von IFRS 15 definiert und werden im vorliegenden Standard mit den in IAS 32, IFRS 7, IFRS 13 oder IFRS 15 angegebenen Bedeutungen verwendet:
a)Ausfallrisiko (,52)
b)Eigenkapitalinstrument,
c)Beizulegender Zeitwert,
d)Finanzieller Vermögenswert,
e)Finanzinstrument,
f)Finanzielle Verbindlichkeit,
g)Transaktionspreis.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Konzernabschluss Der Abschluss eines Konzerns, in dem Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen so dargestellt werden, als handle es sich um ein einziges Unternehmen.
Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens Ein Investor beherrscht ein Beteiligungsunternehmen, wenn er aufgrund seines Engagements bei dem Beteiligungsunternehmen schwankenden Renditen ausgesetzt ist bzw. Anrechte auf diese besitzt und die Fähigkeit hat, diese Renditen durch seine Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen.
Entscheidungsträger Ein Unternehmen mit Entscheidungsbefugnissen, das als Prinzipal oder Agent für andere Parteien auftritt.
Konzern Ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen.
Investmentgesellschaft Ein Unternehmen, das a) von einem oder mehreren Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, für diese(n) Investor(en) Kapitalanlagedienstleistungen zu erbringen, b) sich gegenüber seinem Investor bzw. seinen Investoren verpflichtet, dass sein Geschäftszweck in der Anlage von Mitteln zum alleinigen Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem besteht, und c) die Ertragskraft so gut wie aller seiner Beteiligungen auf Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt.
a)von einem oder mehreren Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, für diese(n) Investor(en) Kapitalanlagedienstleistungen zu erbringen,
b)sich gegenüber seinem Investor bzw. seinen Investoren verpflichtet, dass sein Geschäftszweck in der Anlage von Mitteln zum alleinigen Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem besteht, und
c)die Ertragskraft so gut wie aller seiner Beteiligungen auf Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt.
Nicht beherrschender Anteil Das Eigenkapital eines Tochterunternehmens, das einem Mutterunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zugeordnet werden kann.
Mutterunternehmen Ein Unternehmen, das ein oder mehrere Unternehmen beherrscht.
Verfügungsgewalt Die gegenwärtige Fähigkeit, die maßgeblichen Tätigkeiten aufgrund bestehender Rechte zu lenken.
Schutzrechte Rechte, mit denen die Interessen des Inhabers dieser Rechte geschützt werden sollen, ohne ihm die Verfügungsgewalt über das Unternehmen zu verleihen, auf das sich diese Rechte beziehen.
Maßgebliche Tätigkeiten Maßgebliche Tätigkeiten im Sinne dieses IFRS sind Tätigkeiten des Beteiligungsunternehmens, die die Renditen des Beteiligungsunternehmens signifikant beeinflussen.
Abberufungsrechte Rechte, dem Entscheidungsträger seine Entscheidungsbefugnis zu entziehen.
Tochterunternehmen Ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird.
Die folgenden Begriffe sind in IFRS 11, IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen, IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) oder IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen definiert und werden in diesem IFRS in der dort angegebenen Bedeutung verwendet:
— Assoziiertes Unternehmen,
— Anteile an einem anderen Unternehmen,
— Gemeinschaftsunternehmen,
— Management in Schlüsselpositionen,
— Nahestehende Unternehmen und Personen,
— Maßgeblicher Einfluss.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Gemeinschaftliche Vereinbarung Eine Vereinbarung, die unter der gemeinschaftlichen Führung von zwei oder mehr Parteien steht.
Gemeinschaftliche Führung Die vertraglich geregelte Teilung der Beherrschung einer Vereinbarung, die nur dann gegeben ist, wenn Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten die einstimmige Zustimmung der sich die Beherrschung teilenden Parteien erfordern.
Gemeinschaftliche Tätigkeit Eine gemeinschaftliche Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung innehaben, Rechte an den der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für deren Schulden haben.
Gemeinschaftlich Tätiger Eine Partei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die an deren gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist.
Gemeinschaftsunternehmen Eine gemeinschaftliche Vereinbarung, bei der die Parteien, die die gemeinschaftliche Führung der Vereinbarung innehaben, Rechte am Nettovermögen der Vereinbarung besitzen.
Partnerunternehmen Eine Partei eines Gemeinschaftsunternehmens, die an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt ist.
Partei einer gemeinschaftlichen Vereinbarung Ein an einer gemeinschaftlichen Vereinbarung beteiligtes Unternehmen, unabhängig davon, ob es an der gemeinschaftlichen Führung der Vereinbarung beteiligt ist.
Eigenständiges Vehikel Eine eigenständig identifizierbare Finanzstruktur, einschließlich eigenständiger Rechtseinheiten oder rechtlich anerkannter Einheiten, unabhängig davon, ob diese Einheiten eine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
Die folgenden Begriffe sind in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung) bzw. IFRS 10 Konzernabschlüsse definiert und werden im vorliegenden IFRS in der in den genannten IFRS angegebenen Bedeutung verwendet:
— Beherrschung eines Beteiligungsunternehmens,
— Equity-Methode,
— Verfügungsgewalt,
— Schutzrechte,
— Maßgebliche Tätigkeiten,
— Einzelabschluss,
— Maßgeblicher Einfluss.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Erträge aus einem strukturiertem Unternehmen Für die Zwecke dieses IFRS umfassen Erträge aus einem strukturierten Unternehmen unter anderem wiederkehrende und nicht wiederkehrende Entgelte, Zinsen, Dividenden, Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung oder Ausbuchung von Anteilen an strukturierten Unternehmen und Gewinne oder Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten und Schulden auf das strukturierte Unternehmen.
Anteil an einem anderen Unternehmen Für die Zwecke dieses IFRS bezeichnet ein Anteil an einem anderen Unternehmen ein vertragliches und nichtvertragliches Engagement, durch das ein Unternehmen schwankenden Renditen aus der Tätigkeit des anderen Unternehmens ausgesetzt ist. Ein Anteil an einem anderen Unternehmen kann unter anderem durch das Halten von Eigenkapital- oder Schuldinstrumenten sowie durch andere Formen des Engagements wie die Bereitstellung von Finanzmitteln, Liquiditätshilfen, Kreditsicherheiten und Garantien nachgewiesen werden. Dazu zählen Instrumente, mit denen ein Unternehmen ein anderes Unternehmen beherrscht, an seiner gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist oder maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen hat. Ein Unternehmen hält nicht notwendigerweise einen Anteil an einem anderen Unternehmen, nur weil eine typische Kunden-Lieferanten-Beziehung besteht. Die Paragraphen B7–B9 enthalten weitere Informationen über Anteile an anderen Unternehmen. Die Paragraphen B55–B57 von IFRS 10 enthalten Erläuterungen zu schwankenden Renditen.
Strukturiertes Unternehmen Ein Unternehmen, das so konzipiert ist, dass Stimmrechte oder ähnliche Rechte bei der Entscheidung, wer das Unternehmen beherrscht, nicht der ausschlaggebende Faktor sind, beispielsweise, wenn sich die Stimmrechte lediglich auf die Verwaltungsaufgaben beziehen und die maßgeblichen Tätigkeiten durch vertragliche Vereinbarungen geregelt werden. Die Paragraphen B22–B24 enthalten weitere Informationen über strukturierte Unternehmen.
Die folgenden Begriffe werden in IAS 27 (in der 2011 geänderten Fassung), IAS 28 (in der 2011 geänderten Fassung), IFRS 10 und IFRS 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen definiert und werden im vorliegenden IFRS in der in den genannten IFRS angegebenen Bedeutung verwendet:
— Assoziiertes Unternehmen,
— Konzernabschluss,
— Beherrschung eines Unternehmens,
— Equity-Methode,
— Konzern,
— Investmentgesellschaft,
— Gemeinschaftliche Vereinbarung,
— Gemeinschaftliche Führung,
— Gemeinschaftliche Tätigkeit,
— Gemeinschaftsunternehmen,
— Nicht beherrschender Anteil,
— Mutterunternehmen,
— Schutzrechte,
— Maßgebliche Tätigkeiten,
— Einzelabschluss,
— Eigenständiges Vehikel,
— Maßgeblicher Einfluss,
— Tochterunternehmen.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des IFRS.
Aktiver Markt Ein Markt, an dem Geschäftsvorfälle mit dem Vermögenswert oder der Schuld mit ausreichender Häufigkeit und ausreichendem Volumen stattfinden, um fortlaufend Preisinformationen bereitzustellen.
Kostenbasierter Ansatz Ein Bewertungsverfahren, das den Betrag widerspiegelt, der gegenwärtig erforderlich wäre, um die Leistungskapazität eines Vermögenswerts zu ersetzen (häufig als aktuelle Wiederbeschaffungskosten bezeichnet).
Zugangspreis Der Preis, der in einem Tauschgeschäft für den Erwerb eines Vermögenswerts gezahlt oder für die Übernahme einer Schuld entgegengenommen wird.
Abgangspreis Der Preis, der für den Verkauf eines Vermögenswerts erzielt oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.
Erwarteter Zahlungsstrom Der wahrscheinlichkeitsgewichtete Durchschnitt (d. h. der Mittelwert der Verteilung) möglicher künftiger Zahlungsströme.
Beizulegender Zeitwert Der Preis, der in einem gewöhnlichen Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts erzielt oder für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde.
Höchst- und bestmögliche Nutzung Die Nutzung eines nichtfinanziellen Vermögenswerts durch Marktteilnehmer, die den Wert des Vermögenswerts oder der Gruppe von Vermögenswerten und Schulden (z.
B. eines Geschäftsbetriebs), innerhalb deren der Vermögenswert genutzt würde, maximieren würde.
Kapitalwertbasierter Ansatz Bewertungsverfahren, bei denen künftige Beträge (z.
B.
Zahlungsströme oder Erträge und Aufwendungen) in einen einzigen aktuellen (d. h. abgezinsten) Betrag umgerechnet werden.
Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert wird auf der Grundlage des durch aktuelle Markterwartungen über diese künftigen Beträge gekennzeichneten Werts ermittelt.
Eingangsparameter Die Annahmen, die Marktteilnehmer bei der Festlegung des Preises für den Vermögenswert oder die Schuld zugrunde legen würden.
Dies schließt auch Annahmen zum Risiko ein, wie beispielsweise a) das Risiko, das mit einem bestimmten Bewertungsverfahren zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (wie einem Preismodell) verbunden ist, und b) das Risiko, das mit den in das Bewertungsverfahren einfließenden Eingangsparametern verbunden ist.
Eingangsparameter können beobachtbar oder nicht beobachtbar sein.
a)das Risiko, das mit einem bestimmten Bewertungsverfahren zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (wie einem Preismodell) verbunden ist, und
b)das Risiko, das mit den in das Bewertungsverfahren einfließenden Eingangsparametern verbunden ist.
Eingangsparameter der Stufe 1 Notierte (unverändert übernommene) Preise an aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden, auf die das Unternehmen am Bewertungsstichtag zugreifen kann.
Eingangsparameter der Stufe 2 Andere Eingangsparameter als die auf Stufe 1 enthaltenen notierten Preise, die für den Vermögenswert oder die Schuld entweder direkt oder indirekt beobachtbar sind.
Eingangsparameter der Stufe 3 Für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbare Eingangsparameter.
Marktbasierter Ansatz Ein Bewertungsverfahren, bei dem Preise und andere relevante Informationen verwendet werden, die durch Markttransaktionen mit identischen oder vergleichbaren (d. h. ähnlichen) Vermögenswerten, Schulden oder einer Gruppe von Vermögenswerten und Schulden, wie z.
B. einem Geschäftsbetrieb, generiert werden.
Marktgestützte Eingangsparameter Eingangsparameter, die hauptsächlich aus oder durch beobachtbare(n) Marktdaten durch Korrelation oder sonstige Verfahren abgeleitet oder gestützt werden.
Marktteilnehmer Käufer und Verkäufer im Hauptmarkt (oder vorteilhaftesten Markt) für den Vermögenswert oder die Schuld, die alle nachstehenden Merkmale aufweisen: a) Sie sind voneinander unabhängig, d. h. sie sind keine nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne von IAS 24, obwohl der Preis bei einem Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen als Eingangsparameter zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden kann, sofern dem Unternehmen Nachweise dafür vorliegen, dass der Geschäftsvorfall zu Marktbedingungen erfolgte. b) Sie sind sachkundig und verfügen über ein angemessenes Verständnis des Vermögenswerts oder der Schuld und des Geschäftsvorfalls.
Hierzu nutzen sie alle bei vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen, einschließlich solcher, die durch sorgfältige Anstrengungen, die gängig und üblich sind, erlangt werden könnten. c) Sie sind in der Lage, eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abzuschließen. d) Sie sind gewillt, eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abzuschließen, d. h. sie sind motiviert, aber nicht gezwungen oder anderweitig dazu genötigt.
a)Sie sind voneinander unabhängig, d. h. sie sind keine nahestehenden Unternehmen und Personen im Sinne von IAS 24, obwohl der Preis bei einem Geschäftsvorfall zwischen nahestehenden Unternehmen und Personen als Eingangsparameter zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts verwendet werden kann, sofern dem Unternehmen Nachweise dafür vorliegen, dass der Geschäftsvorfall zu Marktbedingungen erfolgte.
b)Sie sind sachkundig und verfügen über ein angemessenes Verständnis des Vermögenswerts oder der Schuld und des Geschäftsvorfalls.
Hierzu nutzen sie alle bei vertretbarem Aufwand verfügbaren Informationen, einschließlich solcher, die durch sorgfältige Anstrengungen, die gängig und üblich sind, erlangt werden könnten.
c)Sie sind in der Lage, eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abzuschließen.
d)Sie sind gewillt, eine Transaktion über den Vermögenswert oder die Schuld abzuschließen, d. h. sie sind motiviert, aber nicht gezwungen oder anderweitig dazu genötigt.
Vorteilhaftester Markt Der Markt, der den nach Berücksichtigung von Transaktions- und Transportkosten beim Verkauf des Vermögenswerts einzunehmenden Betrag maximieren oder den bei Übertragung der Schuld zu zahlenden Betrag minimieren würde.
Risiko der Nichterfüllung Das Risiko, dass ein Unternehmen eine Verpflichtung nicht erfüllen wird.
Das Risiko der Nichterfüllung schließt das eigene Ausfallrisiko des Unternehmens ein, darf aber nicht darauf beschränkt werden.
Beobachtbare Eingangsparameter Eingangsparameter, die unter Verwendung von Marktdaten wie öffentlich verfügbaren Informationen über tatsächliche Ereignisse oder Geschäftsvorfälle abgeleitet werden und die Annahmen widerspiegeln, auf die sich die Marktteilnehmer bei der Festlegung des Preises für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden.
Gewöhnlicher Geschäftsvorfall Ein Geschäftsvorfall, bei dem für einen Zeitraum vor dem Bewertungsstichtag eine Marktpräsenz angenommen wird, um Vermarktungstätigkeiten zu ermöglichen, die für Geschäftsvorfälle mit solchen Vermögenswerten oder Schulden gängig und üblich sind.
Es handelt sich nicht um eine erzwungene Transaktion (d. h. eine Zwangsliquidation oder einen Notverkauf).
Hauptmarkt Der Markt mit dem größten Volumen und Ausmaß an Aktivität für den Vermögenswert oder die Schuld.
Risikoaufschlag Von risikoscheuen Marktteilnehmern verlangte Gegenleistung für die mit den Zahlungsströmen eines Vermögenswerts oder einer Schuld verbundene Unsicherheit.
Auch als „Risikoanpassung“ bezeichnet.
Transaktionskosten Die Kosten, die für den Verkauf eines Vermögenswerts oder die Übertragung einer Schuld im Hauptmarkt (oder vorteilhaftesten Markt) für den Vermögenswert oder die Schuld anfallen, einzeln der Veräußerung des Vermögenswerts oder der Übertragung der Schuld zuordenbar sind und die beiden folgenden Kriterien erfüllen: a) Sie ergeben sich unmittelbar aus der Transaktion und sind für diese kennzeichnend. b) Sie wären dem Unternehmen nicht entstanden, wenn die Entscheidung zum Verkauf des Vermögenswerts oder zur Übertragung der Schuld nicht gefasst worden wäre (vergleichbar mit der Definition von Veräußerungskosten in IFRS 5).
a)Sie ergeben sich unmittelbar aus der Transaktion und sind für diese kennzeichnend.
b)Sie wären dem Unternehmen nicht entstanden, wenn die Entscheidung zum Verkauf des Vermögenswerts oder zur Übertragung der Schuld nicht gefasst worden wäre (vergleichbar mit der Definition von Veräußerungskosten in IFRS 5).
Transportkosten Die Kosten, die für den Transport eines Vermögenswerts von seinem aktuellen Standort zu seinem Hauptmarkt (oder vorteilhaftesten Markt) entstünden.
Bilanzierungseinheit Die Ebene, auf der ein Vermögenswert oder eine Schuld in einem IFRS für Ansatzzwecke zusammengefasst oder aufgegliedert ist.
Nicht beobachtbare Eingangsparameter Eingangsparameter, für die keine Marktdaten verfügbar sind und die anhand der besten verfügbaren Informationen über die Annahmen, auf die sich Marktteilnehmer bei der Festlegung des Preises für den Vermögenswert oder die Schuld stützen würden, hergeleitet werden.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards.
Vertrag Eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die durchsetzbare Rechte und Pflichten begründet.
Vertragsvermögenswert Der Rechtsanspruch eines Unternehmens auf eine Gegenleistung für von ihm an einen Kunden übertragene Güter oder Dienstleistungen, sofern dieser Anspruch nicht allein an den Zeitablauf geknüpft ist (beispielsweise das künftige Ergebnis des Unternehmens).
Vertragsverbindlichkeit Die Verpflichtung eines Unternehmens, einem Kunden Güter oder Dienstleistungen zu übertragen, für die es von diesem eine Gegenleistung empfangen (bzw. noch zu empfangen) hat.
Kunde Eine Partei, die mit einem Unternehmen einen Vertrag über den Erhalt von Gütern und Dienstleistungen aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Austausch für eine Gegenleistung geschlossen hat.
Ertrag Zunahme des wirtschaftlichen Nutzens während der Bilanzierungsperiode in Form von Zuflüssen oder Wertsteigerungen von Vermögenswerten oder einer Verringerung von Schulden, durch die sich das Eigenkapital unabhängig von Einlagen der Anteilseigner erhöht.
Leistungsverpflichtung Die in einem Vertrag mit einem Kunden enthaltene Zusage, auf den Kunden Folgendes zu übertragen: a) ein eigenständig abgrenzbares Gut bzw. eine eigenständig abgrenzbare Dienstleistung oder ein eigenständig abgrenzbares Bündel aus Gütern oder Dienstleistungen; oder b) eine Reihe eigenständig abgrenzbarer Güter oder Dienstleistungen, die im Wesentlichen gleich sind und nach dem gleichen Muster auf den Kunden übertragen werden.
a)ein eigenständig abgrenzbares Gut bzw. eine eigenständig abgrenzbare Dienstleistung oder ein eigenständig abgrenzbares Bündel aus Gütern oder Dienstleistungen; oder
b)eine Reihe eigenständig abgrenzbarer Güter oder Dienstleistungen, die im Wesentlichen gleich sind und nach dem gleichen Muster auf den Kunden übertragen werden.
Erlös Ertrag aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens.
Einzelverkaufspreis (eines Guts oder einer Dienstleistung) Preis, zu dem ein Unternehmen einem Kunden ein zugesagtes Gut oder eine zugesagte Dienstleistung einzeln verkaufen würde.
Transaktionspreis (im Rahmen eines Vertrags mit einem Kunden) Gegenleistung, die ein Unternehmen im Austausch für die Übertragung zugesagter Güter oder Dienstleistungen auf einen Kunden voraussichtlich erhalten wird. Hiervon ausgenommen sind Beträge, die im Namen Dritter eingezogen werden.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil von IFRS 17 Versicherungsverträge.
Vertragliche Servicemarge Eine Komponente des Buchwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit für eine Gruppe von Versicherungsverträgen, die den nicht realisierten Gewinn darstellt, den das Unternehmen im Laufe der Erbringung seiner Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag gemäß den in der Gruppe enthaltenen Versicherungsverträgen ausweisen wird.
Deckungszeitraum Der Zeitraum, in dem das Unternehmen Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag erbringt.
Dieser Zeitraum umfasst die Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag in Bezug auf alle Prämien innerhalb der Grenzen des Versicherungsvertrags.
Erfahrungsbedingte Anpassungen Eine Differenz zwischen: (a) bei Prämieneinnahmen (und anderen damit verbundenen Zahlungsströmen, wie zum Beispiel Abschlusskosten und Steuern auf Versicherungsprämien) den zu Beginn der Periode geschätzten in der Periode erwarteten Beträgen und den tatsächlichen Zahlungsströmen in der Periode oder (b) bei versicherungstechnischen Aufwendungen (ohne Abschlusskosten) den zu Beginn der Periode geschätzten erwartungsgemäß anfallenden Beträgen und den tatsächlich in der Periode angefallenen Beträgen.
(a) bei Prämieneinnahmen (und anderen damit verbundenen Zahlungsströmen, wie zum Beispiel Abschlusskosten und Steuern auf Versicherungsprämien) den zu Beginn der Periode geschätzten in der Periode erwarteten Beträgen und den tatsächlichen Zahlungsströmen in der Periode oder
(b) bei versicherungstechnischen Aufwendungen (ohne Abschlusskosten) den zu Beginn der Periode geschätzten erwartungsgemäß anfallenden Beträgen und den tatsächlich in der Periode angefallenen Beträgen.
Finanzrisiko Das Risiko einer möglichen künftigen Änderung eines (oder mehrerer) genannten Zinssatzes, Wertpapierkurses, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer anderen Variablen, vorausgesetzt, dass im Fall einer nichtfinanziellen Variablen die Variable nicht spezifisch für eine der Parteien des Vertrags ist.
Erfüllungswert Eine explizite, objektive und wahrscheinlichkeitsgewichtete Schätzung (d. h. der Erwartungswert) des Barwerts der künftigen Mittelabflüsse abzüglich des Barwerts der künftigen Mittelzuflüsse, die im Zuge der Erfüllung der Versicherungsverträge durch das Unternehmen entstehen werden, einschließlich einer Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken.
Gruppe von Versicherungsverträgen Eine Reihe von Versicherungsverträgen, die aus der Aufteilung eines Portfolios von Versicherungsverträgen in (mindestens) Verträge resultiert, die innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr ausgestellt wurden und die bei ihrem erstmaligen Ansatz (a) belastend sind (falls zutreffend), (b) keine signifikante Wahrscheinlichkeit aufweisen, dass sie künftig belastend werden könnten (falls zutreffend), oder (c) weder unter (a) noch unter (b) fallen (falls zutreffend).
(a) belastend sind (falls zutreffend),
(b) keine signifikante Wahrscheinlichkeit aufweisen, dass sie künftig belastend werden könnten (falls zutreffend), oder
(c) weder unter (a) noch unter (b) fallen (falls zutreffend).
Abschlusskosten Zahlungsströme aus den Kosten für den Vertrieb, die Zeichnung und die Einrichtung einer Gruppe von Versicherungsverträgen (die bereits ausgestellt wurden oder die erwartungsgemäß ausgestellt werden), die dem Portfolio von Versicherungsverträgen, zu dem die Gruppe gehört, einzeln zugeordnet werden können.
Zu diesen Zahlungsströmen gehören auch Zahlungsströme, die nicht einzelnen Verträgen oder Gruppen von Versicherungsverträgen innerhalb des Portfolios zuordenbar sind.
Versicherungsvertrag Ein Vertrag, nach dem eine Partei (der Versicherer) ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei (dem Versicherungsnehmer) übernimmt, indem sie sich verpflichtet, den Versicherungsnehmer zu entschädigen, wenn ein festgelegtes ungewisses künftiges Ereignis (das versicherte Ereignis) den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft.
Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag Folgende Leistungen, die ein Unternehmen für einen Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrags erbringt: (a) Deckung für ein versichertes Ereignis (Versicherungsdeckungsleistung), (b) Bei Versicherungsverträgen ohne direkte Überschussbeteiligung: die Erwirtschaftung von Kapitalerträgen für den Versicherungsnehmer, falls zutreffend (Leistungen zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen), und (c) Bei Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung: das Management der zugrunde liegenden Referenzwerte im Namen des Versicherungsnehmers (kapitalanlagebezogene Leistungen).
(a) Deckung für ein versichertes Ereignis (Versicherungsdeckungsleistung),
(b) Bei Versicherungsverträgen ohne direkte Überschussbeteiligung: die Erwirtschaftung von Kapitalerträgen für den Versicherungsnehmer, falls zutreffend (Leistungen zur Erwirtschaftung von Kapitalerträgen), und
(c) Bei Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung: das Management der zugrunde liegenden Referenzwerte im Namen des Versicherungsnehmers (kapitalanlagebezogene Leistungen).
Versicherungsvertrag mit direkter Überschussbeteiligung Ein Versicherungsvertrag, bei dem zu Beginn (a) die Vertragsbestimmungen festlegen, dass der Versicherungsnehmer mit einem Anteil an einem eindeutig bestimmten Pool zugrunde liegender Referenzwerte beteiligt ist, (b) das Unternehmen erwartet, dem Versicherungsnehmer einen Betrag zu zahlen, der einem wesentlichen Teil der Erträge aus dem beizulegenden Zeitwert der zugrunde liegenden Referenzwerte entspricht, und (c) das Unternehmen erwartet, dass ein wesentlicher Teil etwaiger Änderungen der an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Beträge entsprechend der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der zugrunde liegenden Referenzwerte schwanken wird.
(a) die Vertragsbestimmungen festlegen, dass der Versicherungsnehmer mit einem Anteil an einem eindeutig bestimmten Pool zugrunde liegender Referenzwerte beteiligt ist,
(b) das Unternehmen erwartet, dem Versicherungsnehmer einen Betrag zu zahlen, der einem wesentlichen Teil der Erträge aus dem beizulegenden Zeitwert der zugrunde liegenden Referenzwerte entspricht, und
(c) das Unternehmen erwartet, dass ein wesentlicher Teil etwaiger Änderungen der an den Versicherungsnehmer zu zahlenden Beträge entsprechend der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der zugrunde liegenden Referenzwerte schwanken wird.
Versicherungsvertrag ohne direkte Überschussbeteiligung Ein Versicherungsvertrag, der kein Versicherungsvertrag mit direkter Überschussbeteiligung ist.
Versicherungsrisiko Ein Risiko — mit Ausnahme eines finanziellen Risikos — das vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer übertragen wird.
Versichertes Ereignis Ein ungewisses künftiges Ereignis, das von einem Versicherungsvertrag gedeckt ist und durch das ein Versicherungsrisiko entsteht.
Kapitalanlagekomponente Die Beträge, die das Versicherungsunternehmen gemäß Versicherungsvertrag auf jeden Fall an den Versicherungsnehmer zurückzahlen muss, unabhängig davon, ob ein versichertes Ereignis eintritt oder nicht.
Kapitalanlagevertrag mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung Ein Finanzinstrument, das einem bestimmten Anleger das vertragliche Recht verleiht, ergänzend zu einem Betrag, der nicht im Ermessen des Ausstellers des Vertrags liegt, zusätzliche Beträge zu erhalten, (a) die erwartungsgemäß einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen Leistungen ausmachen, (b) deren Fälligkeit oder Höhe vertraglich im Ermessen des Ausstellers liegen, und (c) die vertraglich beruhen auf: (i) den Renditen eines bestimmten Pools an Verträgen oder eines bestimmten Typs von Verträgen, (ii) den realisierten und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen bei einem bestimmten Portfolio von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden, oder (iii) dem Gewinn oder Verlust des Unternehmens oder des Sondervermögens, das den Vertrag ausstellt.
(a) die erwartungsgemäß einen signifikanten Anteil an den gesamten vertraglichen Leistungen ausmachen,
(b) deren Fälligkeit oder Höhe vertraglich im Ermessen des Ausstellers liegen, und
(c) die vertraglich beruhen auf: (i) den Renditen eines bestimmten Pools an Verträgen oder eines bestimmten Typs von Verträgen, (ii) den realisierten und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen bei einem bestimmten Portfolio von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden, oder (iii) dem Gewinn oder Verlust des Unternehmens oder des Sondervermögens, das den Vertrag ausstellt.
(i) den Renditen eines bestimmten Pools an Verträgen oder eines bestimmten Typs von Verträgen,
(ii) den realisierten und/oder nicht realisierten Kapitalerträgen bei einem bestimmten Portfolio von Vermögenswerten, die vom Verpflichteten gehalten werden, oder
(iii) dem Gewinn oder Verlust des Unternehmens oder des Sondervermögens, das den Vertrag ausstellt.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle Die Verpflichtung eines Unternehmens, (a) berechtigte Ansprüche in Bezug auf bereits eingetretene versicherte Ereignisse, auch in Bezug auf Ereignisse, die eingetreten sind, für die aber noch keine Ansprüche geltend gemacht wurden, und andere angefallene Versicherungsaufwendungen zu überprüfen und zu begleichen, und (b) in (a) nicht enthaltene Beträge zu zahlen, die sich auf Folgendes beziehen: (i) Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag, die bereits erbracht worden sind, oder (ii) etwaige Kapitalanlagekomponenten oder andere Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag stehen und die nicht in der Deckungsrückstellung enthalten sind.
(a) berechtigte Ansprüche in Bezug auf bereits eingetretene versicherte Ereignisse, auch in Bezug auf Ereignisse, die eingetreten sind, für die aber noch keine Ansprüche geltend gemacht wurden, und andere angefallene Versicherungsaufwendungen zu überprüfen und zu begleichen, und
(b) in (a) nicht enthaltene Beträge zu zahlen, die sich auf Folgendes beziehen: (i) Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag, die bereits erbracht worden sind, oder (ii) etwaige Kapitalanlagekomponenten oder andere Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag stehen und die nicht in der Deckungsrückstellung enthalten sind.
(i) Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag, die bereits erbracht worden sind, oder
(ii) etwaige Kapitalanlagekomponenten oder andere Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag stehen und die nicht in der Deckungsrückstellung enthalten sind.
Deckungsrückstellung Die Verpflichtung eines Unternehmens, (a) berechtigte Ansprüche im Rahmen bestehender Versicherungsverträge für versicherte Ereignisse, die noch nicht eingetreten sind (d. h. die Verpflichtung in Bezug auf den noch nicht abgelaufenen Teil der Versicherungsdeckung) zu überprüfen und zu begleichen, und (b) in (a) nicht enthaltene Beträge im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zu zahlen, die sich auf Folgendes beziehen: (i) noch nicht erbrachte Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag (d. h. die Verpflichtungen in Bezug auf die künftige Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag) oder (ii) etwaige Kapitalanlagekomponenten oder andere Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag stehen und die nicht in die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle umgebucht wurden.
(a) berechtigte Ansprüche im Rahmen bestehender Versicherungsverträge für versicherte Ereignisse, die noch nicht eingetreten sind (d. h. die Verpflichtung in Bezug auf den noch nicht abgelaufenen Teil der Versicherungsdeckung) zu überprüfen und zu begleichen, und
(b) in (a) nicht enthaltene Beträge im Rahmen bestehender Versicherungsverträge zu zahlen, die sich auf Folgendes beziehen: (i) noch nicht erbrachte Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag (d. h. die Verpflichtungen in Bezug auf die künftige Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag) oder (ii) etwaige Kapitalanlagekomponenten oder andere Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag stehen und die nicht in die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle umgebucht wurden.
(i) noch nicht erbrachte Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag (d. h. die Verpflichtungen in Bezug auf die künftige Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag) oder
(ii) etwaige Kapitalanlagekomponenten oder andere Beträge, die nicht in Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen gemäß dem Versicherungsvertrag stehen und die nicht in die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle umgebucht wurden.
Versicherungsnehmer Die Partei, die nach einem Versicherungsvertrag das Recht auf Entschädigung hat, falls ein versichertes Ereignis eintritt.
Portfolio von Versicherungsverträgen Versicherungsverträge, die ähnlichen Risiken unterliegen und die gemeinsam gesteuert werden.
Rückversicherungsvertrag Ein von einem Unternehmen (dem Rückversicherer) ausgestellter Versicherungsvertrag, demzufolge dieses Unternehmen (der Rückversicherer) ein anderes Unternehmen für Schäden aus einem oder mehreren von diesem anderen Unternehmen ausgestellten Versicherungsverträgen (zugrunde liegende Verträge) entschädigen muss.
Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken Die Entschädigung, die ein Unternehmen dafür verlangt, dass es bei der Erfüllung seiner Versicherungsverträge die aus dem nichtfinanziellen Risiko entstehende Unsicherheit in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungsströme trägt.
Zugrunde liegende Referenzwerte Referenzwerte, die einige der an einen Versicherungsnehmer zu zahlenden Beträge bestimmen.
Zugrunde liegende Referenzwerte können beliebige Posten umfassen; beispielsweise ein Referenzportfolio von Vermögenswerten, Nettovermögenswerte des Unternehmens oder eine spezifische Untergruppe der Nettovermögenswerte des Unternehmens.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der Interpretation und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile der Interpretation.
A1 Diese Interpretation ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.
A2 Das Unternehmen hat diese Interpretation auf bei der Produktion anfallende Abraumbeseitigungskosten anzuwenden, die seit Beginn der frühesten dargestellten Periode angefallen sind.
A3 In der Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Periode ist jeder zuvor ausgewiesene Saldo eines Vermögenswerts aus der Abraumbeseitigung während der Produktion („früherer Vermögenswert aus der Abraumbeseitigung“) als Teil des bestehenden Vermögenswerts, dem die Abraumbeseitigung zuzuordnen ist, auszuweisen, sofern ein identifizierbarer Teil des Erzkörpers verbleibt, dem der frühere Vermögenswert aus der Abraumbeseitigung zugeordnet werden kann. Diese Salden werden über die verbleibende erwartete Nutzungsdauer des identifizierten Teils des Erzkörpers, dem der frühere Vermögenswert aus der Abraumbeseitigung zuzuordnen ist, planmäßig abgeschrieben.
A4 Lässt sich kein Teil des Erzkörpers ermitteln, dem der frühere Vermögenswert aus der Abraumbeseitigung zugeordnet werden kann, sind diese Salden in der Eröffnungsbilanz der frühesten dargestellten Periode in den Gewinnrücklagen auszuweisen.
Dieser Anhang ist integraler Bestandteil der Interpretation und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile der Interpretation.
A1 Diese Interpretation ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Interpretation auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.
A2 Aus der erstmaligen Anwendung dieser Interpretation resultierende Änderungen bei den Rechnungslegungsmethoden sind gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend anzuwenden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024
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