Anhang III – Anforderungen an die Berichterstattung über die Einführung von Elektrofahrzeugen und den Aufbau von öffentlich zugänglichen Ladeinfrastrukturen

REG_2023_1804 · über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU

1.Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Einführung von Elektrofahrzeugen wie folgt: — batteriebetriebene Elektrofahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3, — Plug-in-Hybridfahrzeuge, getrennt nach den Klassen M1, N1, M2/3 und N2/3.
2.Die Mitgliedstaaten gliedern ihre Berichte über die Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten wie folgt: Klasse Unterklasse Maximale Ladeleistung Definition gemäß Artikel 2 dieser Verordnung Klasse 1 (WS) Langsamladepunkt, Einphasen-Wechselstrom P < 7,4 kW Normalladepunkt Standardladepunkt, Dreiphasen-Wechselstrom 7,4 kW ≤ P < 22 kW Schnellladepunkt, Dreiphasen-Wechselstrom P > 22 kW Schnellladepunkt Klasse 2 (GS) Langsamladepunkt, Gleichstrom P < 50 kW Schnellladepunkt, Gleichstrom 50 kW ≤ P < 150 kW Stufe 1 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom 150 kW ≤ P < 350 kW Stufe 2 – Ultraschnellladepunkt, Gleichstrom P ≥ 350 kW
3.Für öffentlich zugängliche Ladeinfrastrukturen für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie schwere Nutzfahrzeuge sind folgende Daten getrennt auszuweisen: — Anzahl der Ladepunkte für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien; — Anzahl der Ladestationen für jede der unter Nummer 2 genannten Kategorien; — Gesamtladeleistung aller Ladestationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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