Art. 4 – Grenzwert für die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie

REG_2023_1805 · über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Die jährliche durchschnittliche Treibhausgasintensität der Energie, die an Bord eines Schiffs in einem Berichtszeitraum verbraucht wird, darf den in Absatz 2 festgelegten Grenzwert nicht überschreiten.
(2)Der in Absatz 1 genannte Grenzwert wird berechnet, indem der Referenzwert von 91,16 g CO2-Äquivalent pro MJ um folgenden Prozentsatz gesenkt wird: — 2 % ab dem 1. Januar 2025, — 6 % ab dem 1. Januar 2030, — 14,5 % ab dem 1. Januar 2035, — 31 % ab dem 1. Januar 2040, — 62 % ab dem 1. Januar 2045, — 80 % ab dem 1. Januar 2050.
(3)Die Treibhausgasintensität der an Bord eines Schiffs verbrauchten Energie wird nach der in Anhang I festgelegten Methode als Menge der Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit berechnet.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Well-to-Wake-Emissionsfaktoren für neue Energiequellen aufzunehmen oder die bestehenden Emissionsfaktoren anzupassen, damit die Kohärenz mit künftigen internationalen Normen oder den Rechtsvorschriften der Union im Energiebereich nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen gewährleistet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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