Art. 2

REG_2023_198 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf den Wirkstoff Abamectin in und auf allen Erzeugnissen, ausgenommen Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Tomaten, Paprika, Schlangengurken, Zucchini, Feldsalate, Kopfsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kerbel und Petersilie, gilt die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 20. August 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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