ErwGr. 2

REG_2023_198 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Abamectin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Im Rahmen der Überprüfung dieser RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme (2) fest, dass für einige Erzeugnisse bestimmte Informationen nicht vorlagen. Die verfügbaren Informationen reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind, und die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Behörde die fehlenden Informationen zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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