Anhang I – BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE FISCHEREIEN GEMÄß ARTIKEL 19

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

1.Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Einhaltung der folgenden Kapazitätsbegrenzungen: a) Die Anzahl der Köderschiffe und Schleppangler, die aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2006 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. b) Die Anzahl der Schiffe der handwerklichen Flotte, die im Mittelmeer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. c) Die Anzahl der Fangschiffe, die im Adriatischen Meer aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, ist auf die Anzahl der Schiffe begrenzt, die 2008 an der gezielten Fischerei auf Roten Thun beteiligt waren. Jeder Mitgliedstaat teilt den betreffenden Schiffen individuelle Quoten zu.
2.Jeder Mitgliedstaat darf — höchstens 7 % seiner Quote für Roten Thun seinen Köderschiffen und Schleppanglern zuteilen. Im Falle Frankreichs dürfen bis zu 100 Tonnen Roter Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg oder einer Länge von mindestens 70 cm bis zur Schwanzflossengabelung von Schiffen unter der Flagge Frankreichs gefangen werden, die eine Länge über alles von weniger als 17 Metern aufweisen und im Golf von Biskaya tätig sind; — höchstens 2 % seiner Quote für Roten Thun seiner handwerklichen Frischfischküstenfischerei im Mittelmeer zuteilen; — höchstens 90 % seiner Quote für Roten Thun seinen Fangschiffen im Adriatischen Meer für Aufzuchtzwecke zuteilen.
3.Für höchstens 7 % Massenanteil an Exemplaren von Rotem Thun, die Schiffe unter seiner Flagge in der Adria zu Aufzuchtzwecken gefangen haben, darf Kroatien ein Mindestgewicht von 6,4 kg oder 66 cm bis zur Schwanzflossengabelung verwenden.
4.Mitgliedstaaten, deren Köderschiffe, Langleinenfänger, Handleinenfänger und Schleppangler im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fangen dürfen, legen folgende Anforderungen an die Schwanzmarkierung fest: — Die Schwanzmarkierungen werden an jedem Roten Thun unmittelbar beim Entladen angebracht. — Jede Schwanzmarkierung enthält eine eindeutige Kennnummer, die in den Fangunterlagen für Roten Thun aufgeführt und leserlich und dauerhaft auf der Außenseite sämtlicher Verpackungen, die Thunfisch enthalten, angebracht wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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