Art. 59 – Inspektionen bei Verstößen

REG_2023_2053 · zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627

Der Flaggenmitgliedstaat gewährleistet, dass eine physische Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Aufsicht in seinen Häfen erfolgt oder — wenn sich das Fischereifahrzeug nicht in einem seiner Häfen befindet — von einem von ihm benannten Inspektor durchgeführt wird, wenn das Fischereifahrzeug
a)seinen Aufzeichnungs- und Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 31 und 32 nicht nachgekommen ist oder
b)dieser Verordnung zuwidergehandelt oder einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 begangen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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