REG_2023_2055 · zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel
Die Kosten für die Neuformulierung von Make-up-Produkten sowie Lippen- und Nagelmitteln, die infolge der vorgeschlagenen Beschränkung erwartet werden, sind höher als bei anderen kosmetischen Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben. Auch unter Berücksichtigung des vergleichsweise geringeren Beitrags von Make-up-Produkten sowie Lippen- und Nagelmitteln zu den Gesamtemissionen hält die Kommission einen Übergangszeitraum von zwölf Jahren für das Verbot des Inverkehrbringens solcher Produkte bzw. Mittel für gerechtfertigt, um genügend Zeit für die Entwicklung geeigneter Alternativen zu gewährleisten und die Kosten für die Industrie zu begrenzen. Um jedoch die Substitution von synthetischen Polymermikropartikeln in Make-up-Produkten sowie Lippen- und Nagelmitteln vor Ablauf des Übergangszeitraums zu fördern, sollten alle in Verkehr gebrachten Make-up-Produkte sowie Lippen- und Nagelmittel, die noch synthetische Polymermikropartikel enthalten, ab dem 17. Oktober 2031 einen Hinweis für die Verbraucher tragen, dass das betreffende Produkt bzw. Mittel synthetische Polymermikropartikel enthält. Um unnötige Belastungen für die Lieferanten und Produktrückrufe zu vermeiden, sollten die Lieferanten für einen bestimmten zusätzlichen Zeitraum nicht verpflichtet werden, den oben genannten Hinweis auf Produkten anzubringen, die bereits vor dem 17. Oktober 2031 in Verkehr gebracht wurden.
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