Die Maßnahmen zur Bewirtschaftung von FAD für Schiffe der Mitgliedstaaten umfassen Folgendes:
(1)Beschreibung der FAD-Bewirtschaftungsmaßnahmen: a) Art des FAD/der Bake/der Boje; b) Höchstzahl der je Schiff auszusetzenden FAD; c) Mindestabstand zwischen den FAD; d) Verringerung von unbeabsichtigten Fängen und Konzept für deren Verwendung; e) mögliche Wechselwirkungen mit anderen Fanggeräten; f) Erklärung oder Konzept hinsichtlich der „FAD-Eigentümerschaft“;
a)Art des FAD/der Bake/der Boje;
b)Höchstzahl der je Schiff auszusetzenden FAD;
c)Mindestabstand zwischen den FAD;
d)Verringerung von unbeabsichtigten Fängen und Konzept für deren Verwendung;
e)mögliche Wechselwirkungen mit anderen Fanggeräten;
f)Erklärung oder Konzept hinsichtlich der „FAD-Eigentümerschaft“;
(2)Institutionelle Vorkehrungen: a) Institutionelle Zuständigkeiten für die FAD-Bewirtschaftungsmaßnahmen; b) Antragsverfahren für die Genehmigung der Ausbringung von FAD; c) Pflichten der Schiffseigner und Schiffskapitäne hinsichtlich des Ausbringens und der Verwendung von FAD; d) Konzept für das Ersetzen von FAD; e) über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Meldepflichten; f) Konzept für die Streitbeilegung im Zusammenhang mit FAD; g) Angaben zu geschlossenen Gebieten oder Schonzeiten, (z. B. Hoheitsgewässer, Schifffahrtsstraßen, Nähe zu handwerklicher Fischerei usw.);
a)Institutionelle Zuständigkeiten für die FAD-Bewirtschaftungsmaßnahmen;
b)Antragsverfahren für die Genehmigung der Ausbringung von FAD;
c)Pflichten der Schiffseigner und Schiffskapitäne hinsichtlich des Ausbringens und der Verwendung von FAD;
d)Konzept für das Ersetzen von FAD;
e)über diese Verordnung hinausgehende zusätzliche Meldepflichten;
f)Konzept für die Streitbeilegung im Zusammenhang mit FAD;
g)Angaben zu geschlossenen Gebieten oder Schonzeiten, (z. B. Hoheitsgewässer, Schifffahrtsstraßen, Nähe zu handwerklicher Fischerei usw.);
(3)Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für FAD: a) Konstruktionsmerkmale der FAD (Beschreibung); b) Beleuchtungsanforderungen; c) Radarreflektoren; d) Sichtweite; e) FAD-Kennung und Identifizierung; f) Funkbojen-Kennung und Identifizierung (Seriennummernanforderungen); g) Echolot-Kennung und Identifizierung (Seriennummernanforderungen); h) zu biologisch abbaubaren FAD durchgeführte Forschung; i) Vermeidung des Verlusts oder der Aufgabe von FAD; j) Konzept für das Einholen von FAD;
a)Konstruktionsmerkmale der FAD (Beschreibung);
b)Beleuchtungsanforderungen;
c)Radarreflektoren;
d)Sichtweite;
e)FAD-Kennung und Identifizierung;
f)Funkbojen-Kennung und Identifizierung (Seriennummernanforderungen);
g)Echolot-Kennung und Identifizierung (Seriennummernanforderungen);
h)zu biologisch abbaubaren FAD durchgeführte Forschung;
i)Vermeidung des Verlusts oder der Aufgabe von FAD;
j)Konzept für das Einholen von FAD;
(4)Anwendungszeitraum der FAD-Bewirtschaftungsmaßnahmen und
(5)Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung der FAD-Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023
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