Art. 12 – Fangaufzeichnungen

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

(1)Fischer oder Kapitäne der zum Fang von Europäischem Aal berechtigten Fischereifahrzeuge zeichnen ihre Fänge unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs und der Ernte in Lebendgewicht auf.
(2)Bei Übergangs- und Brackgewässern wie Lagunen und Mündungsgebieten, in denen der Europäische Aal weiterhin traditionell mit ständigem stationärem Fanggerät gefangen wird, erfassen die Fischer oder Kapitäne der zugelassenen Fischereifahrzeuge ihre Fänge in Lebendgewicht.
(3)Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Fischereilogbuch ihre täglichen Fänge von Europäischem Aal unabhängig vom Lebendgewicht der Ernte ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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