Art. 16 – Fischereitätigkeiten

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Juli jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts im Vorjahr tätig waren. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. August jeden Jahres. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
1.Einsatztage;
2.Einsatzbereich;
3.Gesamtfänge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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