Art. 21 – Logbuch

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen zugelassene Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts tätig sind, ein Logbuch an Bord, in dem die täglichen Fänge von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele unabhängig vom Lebendgewicht der Fänge gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung aufgezeichnet und gemeldet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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