Art. 32 – Maßnahmen des Flottenmanagements

REG_2023_2124 · mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Flottenkapazität für die Nutzung der unter diesen Abschnitt fallenden Arten auf dem in Anhang XII Tabelle A festgelegten Niveau gehalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.10.2023

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