Die Verordnung (EU) 2018/1727 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Eurojust kann auch Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen unterstützen, die nur einen Mitgliedstaat und einen Drittstaat oder einen Mitgliedstaat und eine Organisation betreffen, sofern mit diesem Drittstaat oder dieser Organisation ein Abkommen oder eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit nach Artikel 52 geschlossen worden ist oder sofern im Einzelfall ein wesentliches Interesse an der Unterstützung besteht.
Die Entscheidung darüber, ob und wie Mitgliedstaaten einem Drittland oder einer internationalen Organisation Rechtshilfe leisten, bleibt — vorbehaltlich des anwendbaren nationalen, Unions- oder Völkerrechts — ausschließlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats überlassen.“
2.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige nationale Behörde als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen.
Bei dieser nationalen Anlaufstelle für Terrorismusfragen handelt es sich um eine Justizbehörde oder eine andere zuständige Behörde.
Wenn die nationale Rechtsordnung dies verlangt, kann ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige nationale Behörde als nationale Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen benennen.
Die nationale Anlaufstelle für Terrorismusfragen hat gemäß Artikel 21a Absatz 1 Zugang zu allen einschlägigen Informationen.
Sie ist — unter Einhaltung des nationalen Rechts und des Unionsrechts, insbesondere des nationalen Strafprozessrechts und der anwendbaren Datenschutzvorschriften — für die Erhebung solcher Informationen und deren Übermittlung an Eurojust zuständig.“ b) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Zur Erfüllung der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Ziele werden die in Absatz 3 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels genannten Personen gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 23, 24, 25 und 34 an das Fallbearbeitungssystem angebunden.
Die Kosten für die Anbindung an das Fallbearbeitungssystem werden aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.“
3.
Artikel 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust unberührt.“ b) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Die zuständigen nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, Informationen gemäß diesem Artikel zu übermitteln, wenn diese Informationen bereits gemäß anderen Bestimmungen dieser Verordnung an Eurojust übermittelt wurden.“
4.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Informationsaustausch über Terrorismusfälle (1) Im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder über alle unter der Aufsicht von Justizbehörden laufenden oder abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungen, sobald der Fall gemäß dem nationalen Recht — insbesondere dem nationalen Strafprozessrecht — an die Justizbehörden verwiesen wird, insbesondere über laufende oder abgeschlossene Strafverfolgungsmaßnahmen, laufende oder abgeschlossene Gerichtsverfahren und über Gerichtsentscheidungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten.
Diese Verpflichtung gilt für alle strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, unabhängig davon, ob eine Verbindung zu einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat bekannt ist, es sei denn, die strafrechtliche Ermittlung betrifft aufgrund ihrer besonderen Umstände eindeutig nur einen Mitgliedstaat.
(2)Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn a) die Weitergabe von Informationen eine laufende Ermittlung oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder b) die Weitergabe von Informationen wesentlichen Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde.
(3)Terroristische Straftaten im Sinne dieses Artikels sind die in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführten Straftaten.
(4)Die gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen umfassen die in Anhang III aufgeführten operativen personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten.
Diese Informationen können personenbezogene Daten gemäß Anhang III Buchstabe d umfassen, allerdings nur dann, wenn sich diese personenbezogenen Daten im Besitz der zuständigen nationalen Behörden befinden oder diesen gemäß dem nationalen Recht übermittelt werden können und wenn die Übermittlung dieser Daten zur zuverlässigen Identifizierung einer betroffenen Person gemäß Artikel 27 Absatz 5 erforderlich ist.
(5)Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterrichten die zuständigen nationalen Behörden ihre nationalen Mitglieder unverzüglich und, sofern möglich, spätestens zehn Tage nach Eintreten einer Änderung, über alle Änderungen an den gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen.
(6)Die zuständige nationale Behörde ist nicht verpflichtet, diese Informationen zu übermitteln, wenn die Informationen bereits an Eurojust übermittelt wurden.
(7)Die zuständige nationale Behörde kann in jedem Stadium die Unterstützung durch Eurojust bei den Folgemaßnahmen in Bezug auf die Verbindungen anfordern, die anhand von gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen festgestellt wurden.
(*1) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl.
L 88 vom 31.3.2017, S. 6).“ "
5.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 22a Sicherheit der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust (1) Die Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden und Eurojust im Rahmen dieser Verordnung erfolgt über das dezentrale IT-System.
Das in Artikel 23 genannte Fallbearbeitungssystem wird mit einem Netzwerk von unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats und Eurojusts betriebenen IT-Systemen und interoperablen e-CODEX-Zugangspunkten verbunden, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht (im Folgenden ‚dezentrales IT-System‘).
(2)Ist ein Informationsaustausch gemäß Absatz 1 infolge der Nichtverfügbarkeit des dezentralen IT-Systems oder infolge außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so wird er mit dem schnellsten und am besten geeigneten alternativen Mittel durchgeführt.
Die Mitgliedstaaten und Eurojust stellen sicher, dass das alternative Kommunikationsmittel zuverlässig ist und ein gleichwertiges Sicherheits- und Datenschutzniveau bietet.
(3)Die zuständigen nationalen Behörden übermitteln Eurojust die Informationen, auf die in den Artikeln 21 und 21a der vorliegenden Verordnung Bezug genommen wird, aus den nationalen Registern halbautomatisch und auf eine strukturierte Weise.
Die Einzelheiten für eine solche Übermittlung werden von der Kommission im Benehmen mit Eurojust durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 22b der vorliegenden Verordnung festgelegt.
In diesem Durchführungsrechtsakt werden insbesondere das Format der übermittelten Daten nach Anhang III Buchstabe d der vorliegenden Verordnung und die erforderlichen technischen Standards für die Übermittlung der Daten sowie die digitalen Verfahrensstandards gemäß der Definition des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), festgelegt.
(4)Die Kommission ist für die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung einer Referenzimplementierungssoftware verantwortlich, für deren Einsatz sich Mitgliedstaaten und Eurojust als ihr Back-End-System entscheiden können.
Diese Referenzimplementierungssoftware ist modular aufgebaut, d. h., die Software sollte getrennt von den e CODEX-Komponenten, die für den Anschluss an das dezentrale IT-System erforderlich sind, geliefert werden und in separaten Paketen enthalten sein.
Mit diesem Aufbau wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, ihre bestehenden nationalen Infrastrukturen für die Kommunikation im Justizbereich für die Zwecke grenzüberschreitender Verwendung zu verbessern, und Eurojust ermöglicht, ihr Fallbearbeitungssystem mit dem dezentralen IT-System zu verbinden.
(5)Die Kommission stellt die Referenzimplementierungssoftware sowie die entsprechende Wartung und Unterstützung kostenfrei bereit.
Die Schaffung, Wartung und Weiterentwicklung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.
(6)Die Mitgliedstaaten und Eurojust tragen ihre jeweiligen Kosten für die Einrichtung und den Betrieb eines autorisierten e-CODEX-Zugangspunkts gemäß der Definition des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/850 sowie für die Einrichtung und Anpassung ihrer einschlägigen IT-Systeme, um sie mit den Zugangspunkten interoperabel zu machen.
Artikel 22b Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission (1) Zur Einrichtung und Verwendung des für die Kommunikation im Rahmen dieser Verordnung zu nutzenden dezentralen IT-Systems erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt ist: a) die technischen Spezifikationen zur Festlegung der Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems; b) die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle; c) die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und hohen Cybersicherheitsstandards bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System; d) die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems; e) die Einsetzung eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Lenkungsausschusses, um zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung den Betrieb sowie die Wartung und Pflege des dezentralen IT-Systems sicherzustellen.
(2)Die Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden bis 1.
November 2025 gemäß dem in Artikel 22c Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22c Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(*2) Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl.
L 150 vom 1.6.2022, S. 1)." (*3) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "
6.
Die Artikel 23, 24 und 25 erhalten folgende Fassung: „Artikel 23 Fallbearbeitungssystem (1) Für die Verwaltung von in Anhang II aufgeführten operativen personenbezogenen Daten, in Anhang III aufgeführten Daten und nicht personenbezogenen Daten richtet Eurojust ein Fallbearbeitungssystem ein.
(2)Das Fallbearbeitungssystem dient folgenden Zwecken: a) Hilfe bei der Durchführung und Koordinierung von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die Eurojust unterstützt; b) Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Informationen über laufende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie ihres sicheren Austauschs; c) Ermöglichung des Abgleichs von Informationen und der Ermittlung von Verbindungen zwischen Fällen; d) Ermöglichung der Datenextraktion für operative und statistische Zwecke; e) Erleichterung der Überwachung, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten rechtmäßig ist und mit dieser Verordnung und den geltenden Datenschutzvorschriften im Einklang steht.
(3)Das Fallbearbeitungssystem kann an die gesicherte Telekommunikationsverbindung, auf die in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates (*4) Bezug genommen wird, und gemäß dem einschlägigen Unionsrecht auch an andere gesicherte Kommunikationskanäle, angebunden werden.
(4)Wurde Eurojust Zugang zu Daten in oder aus anderen Informationssystemen der Union gewährt, die durch andere Rechtsakte der Union eingerichtet wurden, so kann Eurojust das Fallbearbeitungssystem nutzen, um auf Daten in diesen Informationssystemen zuzugreifen oder eine Verbindung zu diesen Informationssystemen zum Zwecke der Abfrage und Verarbeitung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, herzustellen, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und im Einklang mit den Rechtsakten der Union zur Einrichtung dieser Informationssysteme erfolgt.
(5)Durch die Absätze 3 und 4 werden die Zugangsrechte, die Eurojust gemäß den Rechtsakten der Union zur Einrichtung dieser Systeme gewährt werden, nicht auf andere Informationssysteme der Union ausgeweitet.
(6)Die nationalen Mitglieder können zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten zu den von ihnen bearbeiteten Einzelfällen nach dieser Verordnung oder sonstigen anwendbaren Rechtsakten verarbeiten.
Sie gewähren dem Datenschutzbeauftragten Zugang zu den im Fallbearbeitungssystem verwalteten personenbezogenen Daten.
(7)Eurojust legt für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten keine anderen automatisierten Dateien als das Fallbearbeitungssystem an.
Die nationalen Mitglieder können vorübergehend personenbezogene Daten speichern und analysieren, um zu klären, ob diese Daten für die Aufgaben von Eurojust relevant sind und in das Fallbearbeitungssystem aufgenommen werden können.
Diese Daten können für die Dauer von bis zu drei Monaten gespeichert werden.
Artikel 24 Verwaltung der Informationen im Fallbearbeitungssystem (1) Das nationale Mitglied speichert die ihm gemäß dieser Verordnung oder anderen anwendbaren Rechtsakten übermittelten Informationen im Fallbearbeitungssystem.
Jedes nationale Mitglied ist für die Verwaltung der von diesem nationalen Mitglied bearbeiteten Daten verantwortlich.
(2)Das nationale Mitglied entscheidet in jedem Einzelfall, ob der Zugang zu den Informationen beschränkt bleibt oder anderen nationalen Mitgliedern, Verbindungsstaatsanwälten bei Eurojust, ermächtigten Bediensteten von Eurojust oder einer anderen vom Verwaltungsdirektor entsprechend ermächtigten Person, die im Namen von Eurojust arbeitet, ganz oder teilweise gestattet wird.
(3)Wenn eine Verbindung gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c ermittelt wurde, gibt das nationale Mitglied im Benehmen mit den nationalen Behörden in allgemeiner oder besonderer Form die gegebenenfalls für die weitere Bearbeitung, den Zugang und die Übermittlung der Informationen geltenden Einschränkungen an.
Artikel 25 Zugriff auf das Fallbearbeitungssystem auf nationaler Ebene (1) Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, b und c haben nur Zugriff auf: a) Daten, für die das nationale Mitglied ihres Mitgliedstaats verantwortlich ist; b) Daten, für die nationale Mitglieder anderer Mitgliedstaaten verantwortlich sind und zu denen dem nationalen Mitglied ihres Mitgliedstaats der Zugriff gewährt wurde, es sei denn, das für die Daten verantwortliche nationale Mitglied hat diesen Zugriff verweigert.
(2)Das nationale Mitglied entscheidet innerhalb der Einschränkungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, in welchem Umfang Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, b und c in seinem Mitgliedstaat der Zugriff gewährt wird.
(3)Auf nach Artikel 21a übermittelte Daten darf auf nationaler Ebene nur von nationalen Eurojust-Anlaufstellen für Terrorismusfragen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c zugegriffen werden.
(4)Jeder Mitgliedstaat kann nach Konsultation seines nationalen Mitglieds entscheiden, dass Stellen oder Personen nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben a, b und c innerhalb der in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beschränkungen Informationen, die ihren Mitgliedstaat betreffen, in das Fallbearbeitungssystem eingeben dürfen.
Solche Eingaben unterliegen der Validierung durch das jeweilige nationale Mitglied.
Das Kollegium legt die Einzelheiten der praktischen Umsetzung des vorliegenden Absatzes fest.
Die Mitgliedstaaten teilen Eurojust und der Kommission mit, was sie bezüglich der Umsetzung des vorliegenden Absatzes beschlossen haben.
Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(*4) Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16.
Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl.
L 348 vom 24.12.2008, S. 130).“ "
7.
Artikel 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Eurojust kann besondere Kategorien operativer personenbezogener Daten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeiten.
Betreffen diese anderen Daten Zeugen oder Opfer im Sinne des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Beschluss über ihre Verarbeitung von den betreffenden nationalen Mitgliedern gefasst.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Werden operative personenbezogene Daten gemäß Artikel 21a übermittelt, so kann Eurojust die in Anhang III aufgeführten operativen personenbezogenen Daten folgender Personen verarbeiten: a) Personen, in Bezug auf welche nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder im Begriff sind, eine Straftat zu begehen, die in die Zuständigkeit von Eurojust fällt; b) Personen, die wegen einer solchen Straftat verurteilt worden sind.
Sofern die zuständige nationale Behörde nicht im Einzelfall anders entscheidet, kann Eurojust die operativen personenbezogenen Daten nach Unterabsatz 1 Buchstabe a auch nach Abschluss des Verfahrens nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats weiterverarbeiten, und zwar auch im Falle eines Freispruchs oder einer rechtskräftigen Entscheidung, das Verfahren einzustellen.
Hat das Verfahren nicht zu einer Verurteilung geführt, so werden operative personenbezogene Daten nur verarbeitet, um Verbindungen zwischen laufenden, künftigen oder abgeschlossenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c zu ermitteln.“
8.
Artikel 29 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Daten, die gemäß Artikel 21a übermittelt wurden, werden von Eurojust nach demjenigen der folgenden Zeitpunkte, der zuerst eintritt, nicht mehr gespeichert: a) Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist für die Strafverfolgung in allen von den Ermittlungen und den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten; b) fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung im letzten der Mitgliedstaaten, die von den Ermittlungen oder den Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind, oder zwei Jahre im Falle eines Freispruchs oder einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens; c) Zeitpunkt, zu dem Eurojust über die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde gemäß Artikel 27 Absatz 5 unterrichtet wird.“ b) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 1a genannten Speicherfristen wird durch eine geeignete automatisierte Verarbeitung, die durch Eurojust erfolgt, ständig überprüft, insbesondere ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterstützung durch Eurojust endet.
Eine Überprüfung der Notwendigkeit, die Daten zu speichern, findet zudem alle drei Jahre nach deren Eingabe statt.
Werden operative personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 27 Absatz 4 für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gespeichert, so wird dies dem EDSB mitgeteilt.
(3)Vor Ablauf der in den Absätzen 1 und 1a genannten Speicherfristen überprüft Eurojust, ob und wie lange die operativen personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben weiter gespeichert werden müssen.
Eurojust kann beschließen, diese Daten ausnahmsweise bis zur nächsten Überprüfung zu speichern.
Die Gründe für die weitere Speicherung werden angegeben und schriftlich festgehalten.
Wird zum Zeitpunkt der Überprüfung keine Fortsetzung der Speicherung der operativen personenbezogenen Daten beschlossen, so werden diese Daten automatisch gelöscht.“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 54a Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten (1) Ein Verbindungsstaatsanwalt aus einem Drittstaat kann auf der Grundlage eines vor dem 12.
Dezember 2019 zwischen Eurojust und diesem Drittstaat geschlossenen Kooperationsabkommens oder einer zwischen der Union und dem Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, durch die die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts ermöglicht wird, zu Eurojust entsandt werden.
(2)Die Rechte und Pflichten des Verbindungsstaatsanwalts werden in der Kooperationsvereinbarung oder internationalen Übereinkunft nach Absatz 1 oder in einer gemäß Artikel 47 Absatz 3 geschlossenen Arbeitsvereinbarung festgelegt.
(3)Für den sicheren Datenaustausch erhalten zu Eurojust entsandte Verbindungsstaatsanwälte Zugang zum Fallbearbeitungssystem.
Gemäß den Artikeln 45 und 46 ist Eurojust weiterhin für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verbindungsstaatsanwälte im Fallbearbeitungssystem verantwortlich.
Die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten über das Fallbearbeitungssystem darf nur nach Maßgabe der Vorschriften und Bedingungen erfolgen, die in dieser Verordnung, in der Vereinbarung mit dem jeweiligen Staat oder in anderen anwendbaren Rechtsinstrumenten festgelegt sind.
Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 gelten für Verbindungsstaatsanwälte entsprechend.
Das Kollegium legt die Einzelheiten der Zugangsbedingungen fest.“
10.
Dem Artikel 80 werden folgende Absätze angefügt: „(9) Eurojust kann das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1.
Dezember 2025 weiterverwenden, sofern das neue Fallbearbeitungssystem noch nicht eingerichtet ist.
(10)Die zuständigen nationalen Behörden und Eurojust können bis zum ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 22b dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts folgt, weiterhin andere Kommunikationskanäle als die in Artikel 22a Absatz 1 genannten nutzen, sofern die in Artikel 22a Absatz 1 genannten Kommunikationskanäle noch nicht für einen direkten Austausch zwischen den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen.
(11)Die zuständigen nationalen Behörden können bis zum ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 22b dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakts folgt, weiterhin Informationen gemäß Artikel 22a Absatz 3 auf andere Weise als halbautomatisch übermitteln, sofern die technischen Voraussetzungen dafür noch nicht gegeben sind.“
11.
Folgender Anhang wird angefügt: „ANHANG III a) Angaben zur Identifizierung einer verdächtigten, beschuldigten, verurteilten oder freigesprochenen Person: bei natürlichen Personen: — Nachname (Familienname), — Vorname(n), — gegebenenfalls Aliasnamen, — Geburtsdatum, — Geburtsort (Gemeinde und Staat), — Staatsangehörigkeit(en), — Ausweisdokument (Art und Nummer des Dokuments), — Geschlecht, — Wohnsitz; bei juristischen Personen: — Name des Unternehmens, — Rechtsform, — Ort des Hauptsitzes; bei natürlichen und juristischen Personen: — Telefonnummern, — E-Mail-Adressen, — Angaben zu Konten bei Banken oder anderen Finanzinstitutionen; b) Informationen über die terroristische Straftat: — Informationen zu juristischen Personen, die an der Vorbereitung oder Begehung einer terroristischen Straftat beteiligt sind, — rechtliche Einstufung der Straftat nach dem nationalen Recht, — Form schwerer Kriminalität gemäß der Liste in Anhang I, — gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung, — Art des Terrorismus, z.
B. dschihadistischer, separatistischer, linksradikaler oder rechtsradikaler Terrorismus, — kurze Zusammenfassung des Falls; c) Informationen zum nationalen Verfahren: — Stand des Verfahrens, — zuständige Staatsanwaltschaft, — Aktenzeichen, — Tag der Einleitung des förmlichen Justizverfahrens, — Verbindungen zu anderen einschlägigen Fällen; d) weitere Angaben zur Identifizierung einer verdächtigten Person: — Daten zu Fingerabdrücken, die gemäß dem nationalen Recht im Rahmen eines Strafverfahrens abgenommen wurden, — Lichtbilder.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.10.2023
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