Art. 54a – Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten

REG_2023_2131 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf digitalen Informationsaustausch in Terrorismusfällen

(1)Ein Verbindungsstaatsanwalt aus einem Drittstaat kann auf der Grundlage eines vor dem 12. Dezember 2019 zwischen Eurojust und diesem Drittstaat geschlossenen Kooperationsabkommens oder einer zwischen der Union und dem Drittstaat gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft, durch die die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts ermöglicht wird, zu Eurojust entsandt werden.
(2)Die Rechte und Pflichten des Verbindungsstaatsanwalts werden in der Kooperationsvereinbarung oder internationalen Übereinkunft nach Absatz 1 oder in einer gemäß Artikel 47 Absatz 3 geschlossenen Arbeitsvereinbarung festgelegt.
(3)Für den sicheren Datenaustausch erhalten zu Eurojust entsandte Verbindungsstaatsanwälte Zugang zum Fallbearbeitungssystem. Gemäß den Artikeln 45 und 46 ist Eurojust weiterhin für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verbindungsstaatsanwälte im Fallbearbeitungssystem verantwortlich. Die Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Verbindungsstaatsanwälte aus Drittstaaten über das Fallbearbeitungssystem darf nur nach Maßgabe der Vorschriften und Bedingungen erfolgen, die in dieser Verordnung, in der Vereinbarung mit dem jeweiligen Staat oder in anderen anwendbaren Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 gelten für Verbindungsstaatsanwälte entsprechend. Das Kollegium legt die Einzelheiten der Zugangsbedingungen fest.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.10.2023

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