Art. 15

REG_2023_2147 · über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

(1)Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen gemäß Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.10.2023

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