ErwGr. 7

REG_2023_2391 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich De-minimis-Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich des Gesamtbetrags der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, ihrer Geltungsdauer und anderer Aspekte

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 sind derzeit kumulative Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen festgelegt, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung allen Unternehmen einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewähren dürfen. Diese kumulativen Höchstbeträge belaufen sich auf 2,5 % eines jährlichen Fischereiumsatzes, der Fang-, Verarbeitungs- und Aquakulturtätigkeiten umfasst. Angesichts der erforderlichen Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 sollten diese kumulierten Höchstbeträge überarbeitet werden, um Verarbeitungstätigkeiten auszuschließen. Darüber hinaus ist es notwendig, den Fischereiumsatz in Bezug auf Fang- und Aquakulturtätigkeiten auf der Grundlage aktuellerer Daten für diesen Sektor zu aktualisieren. Insbesondere sollten die kumulierten Höchstbeträge auf dem Dreijahresdurchschnitt des Jahresumsatzes aus Fang- und Aquakulturtätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten basieren, der sich durch Ausklammerung der höchsten und niedrigsten Werte über den Fünfjahreszeitraum von 2014 bis 2018 ergibt. Um die Kontinuität bei der Planung und Verteilung von De-minimis-Beihilfen für die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und einen ausreichenden Handlungsspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte nach Auffassung der Kommission kein Mitgliedstaat mehr als 60 % des zuvor im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 festgelegten kumulierten Höchstbetrags verlieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.10.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 7 REG_2023_2391 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 7 REG_2023_2391 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.