Art. 10 – Berichtspflichten für Flugkraftstoffanbieter

REG_2023_2405 · zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)

Bis zum 14. Februar jedes Berichtsjahres und erstmals im Jahr 2025 machen die Kraftstoffanbieter folgende, sich auf den Berichtszeitraum beziehende Angaben in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001:
a)Die Menge an Flugkraftstoff, die sie an jedem Flughafen der Union bereitstellen, ausgedrückt in Tonnen;
b)die Menge an SAF, die sie an jedem Flughafen der Union bereitstellen, aufgeschlüsselt nach der Art des SAF entsprechend Buchstabe c und ausgedrückt in Tonnen;
c)der Umwandlungsprozess, die Merkmale und die Herkunft der für die Produktion verwendeten Rohstoffe sowie die Lebenszyklusemissionen jeder Art von SAF, den sie an Flughäfen der Union bereitstellen;
d)den Gehalt an Aromaten und Naphthalinen — nach Volumenprozenten — und an Schwefel — nach Massenprozenten — in Flugkraftstoffen, die je Charge, je Flughafen der Union und auf Unionsebene bereitgestellt werden, unter Angabe des Gesamtumfangs und der Gesamtmasse jeder Charge und der Prüfmethode zur Messung des Gehalts jedes Stoffes auf Chargenebene;
e)den Energiegehalt von Flugkraftstoff und SAF, der an jedem Flughafen der Union bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten verfügen über den erforderlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen auf nationaler Ebene, um sicherzustellen, dass die von den Flugkraftstoffanbietern in diese Unionsdatenbank eingetragenen Angaben richtig sind und gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 verifiziert und geprüft wurden.
Die Agentur und die zuständigen Behörden können auf die Unionsdatenbank zugreifen. Die Agentur verwendet die in der Unionsdatenbank enthaltenen Informationen, sobald diese gemäß Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 von den Mitgliedstaaten überprüft wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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