ErwGr. 2

REG_2023_2405 · zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)

Seit 2020 ist der Luftverkehr einer der am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Sektoren. Der Flugverkehr dürfte in den kommenden Jahren allmählich wieder zunehmen und schließlich wieder das Vorkrisenniveau erreichen. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) geht in ihrer Schätzung für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie im Rahmen eines Szenarios mit hohem Verkehrsaufkommen von einem jährlichen Wachstum in Europa bis 2050 von bis zu 3,1 % für den Personenverkehr und von bis zu 2,4 % für den Güterverkehr aus. Gleichzeitig könnte sich der Trend des seit 1990 zu verzeichnenden Anstiegs der Emissionen aus dem Luftverkehr nach Überwindung der Pandemie wieder fortsetzen. Daher ist es unerlässlich, sich auf die Zukunft vorzubereiten und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Anpassungen vorgenommen werden, damit der Luftfahrtsektor weiterhin gut funktioniert, seinen Beitrag zur Verwirklichung der Klimaziele der Union vollständig leistet und dabei sein hohes Niveau an Konnektivität, Erschwinglichkeit und Sicherheit aufrechterhält. Die Union hat mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) den rechtlichen Rahmen geschaffen, um bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen und die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken. Um dies zu erreichen, müssen alle Wirtschaftszweige, einschließlich des Verkehrssektors, rasch Schritte zur Dekarbonisierung unternehmen. Für den Luftfahrtsektor erfordert dies einen starken Ausbau der Produktion, der Bereitstellung und des Einsatzes von SAF (sustainable aviation fuels — im Folgenden „SAF“).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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