ErwGr. 44

REG_2023_2405 · zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative „ReFuelEU Aviation“)

Die von Flugkraftstoffanbietern, die die in dieser Verordnung festgelegten Ziele nicht erreichen, zu zahlenden Bußgelder sollten durch die Auflage ergänzt werden, den Markt mit den Mengen von SAF, einschließlich synthetischer Flugkraftstoffe, zu beliefern, die den zur Einhaltung der in Artikel 4 und Anhang I festgelegten Mindestanteile fehlenden Mengen im darauffolgenden Berichtszeitraum entsprechen. Dennoch sollten die Flugkraftstoffanbieter die Verpflichtungen in Bezug auf die Lieferung synthetischer Flugkraftstoffe und die damit verbundenen Verpflichtung in Bezug auf die fehlenden Mengen in einem Übergangszeitraum zwischen 2030 und 2034, wenn diese Verpflichtung erstmals in Kraft tritt, flexibel erfüllen können, um den Übergang und die Erreichung der Ziele zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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