Art. 9

REG_2023_2406 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger

(1)Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Artikel 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.
(2)Die in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet, a) innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang I Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die sich in ihrem Besitz, in ihrem Eigentum, in ihrer Verfügungsgewalt oder unter ihrer Kontrolle befinden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden, und b) mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
(3)Die Nichteinhaltung von Absatz 2 wird als Beteiligung im Sinne von Absatz 1 an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird, angesehen.
(4)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Wochen ab dem Eingang der nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen.
(5)Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
(6)Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als es für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.10.2023

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