Art. 13 – Einreichung des Antrags

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis aus der Union bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem das Erzeugnis stammt, einzureichen.
(2)Der Antrag enthält Folgendes: a) die Produktspezifikation gemäß Artikel 9, b) das einzige Dokument gemäß Artikel 10 und c) die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.
(3)Die zuständige Behörde gestattet den Antragstellern, ihre Anträge elektronisch einzureichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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