Art. 17 – Effizienz der Verfahren

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

In Bezug auf die Artikel 14, 15 und 16 sorgen die Mitgliedstaaten für effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren. Informationen über diese Verfahren, einschließlich etwaiger geltender Fristen und der Gesamtdauer der Verfahren, müssen öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Amt arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 35 eingerichteten Beratungsausschusses (im Folgenden „Beratungsausschuss“) zusammen, um bewährte Verfahren im Hinblick auf die Förderung der Effizienz dieser Verfahren auszutauschen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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