Art. 26 – Zulässigkeit und Gründe für den Einspruch

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Ein gemäß Artikel 25 eingereichter Einspruch ist nur zulässig, wenn er alle Angaben nach dem Standardformblatt in Anhang III für die mit Gründen versehene Einspruchserklärung enthält.
(2)Ein Einspruch muss auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruhen: a) Die vorgeschlagene geografische Angabe erfüllt nicht die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für den Schutz, b) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde Artikel 42, Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zuwiderlaufen, oder c) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich ab dem Tag der Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 7 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.
(3)Ein unzulässiger Einspruch gemäß Absatz 1 wird zurückgewiesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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