Art. 52 – Überprüfung der Einhaltung durch eine zuständige Behörde oder durch Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

(1)Als Alternative zu dem Verfahren gemäß Artikel 51 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation des Erzeugnisses durch Kontrollen überprüft wird, die vor und nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführt werden durch a) eine oder mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 oder b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden.
(2)Ergeben die vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführten Kontrollen, dass das Erzeugnis mit der Produktspezifikation übereinstimmt, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Verwendung der geografischen Angabe für das betreffende Erzeugnis aus.
(3)Die Kontrollen, die nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführt werden, stützen sich auf eine Risikoanalyse und, sofern verfügbar, auf Mitteilungen interessierter Erzeuger von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen. Ergeben diese Kontrollen, dass das Erzeugnis mit der Produktspezifikation übereinstimmt, so verlängert die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Berechtigung.
(4)Im Falle der Nichteinhaltung ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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