ErwGr. 10

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Die durch die vorliegende Verordnung den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem mit der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingerichteten Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „Amt“) übertragenen Aufgaben könnten die Bearbeitung personenbezogener Daten erfordern, insbesondere wenn dies zur Identifizierung von Antragstellern bei einem Verfahren zur Eintragung, Änderung einer Produktspezifikation oder Löschung einer Eintragung, von Einspruchsführern oder von Begünstigten eines Übergangszeitraums, der abweichend vom Schutz einer eingetragenen geografischen Angabe gewährt wurde, erforderlich ist. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist daher für die Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse notwendig. Jegliche Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten, die im Zuge der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren – beispielsweise zum Zwecke der Eintragung, einschließlich Einspruch, der Änderung der Produktspezifikation, der Löschung der Eintragung, der Kontrollen und der Gewährung eines Übergangszeitraums – erhalten werden, sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), erfolgen. In diesem Zusammenhang unterliegen die Mitgliedstaaten bestimmten Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), während mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) der Kommission und dem Amt bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden. Wenn die Kommission und das Amt gemeinsam die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung festlegen, sollten sie als gemeinsam Verantwortliche gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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