ErwGr. 21

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Die Verfahren für die Eintragung, einschließlich des Einspruchs, die Änderung der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und die Beschwerde in Bezug auf geografische Angaben mit Ursprung in der Union sollten von den Mitgliedstaaten und dem Amt durchgeführt werden und den Anforderungen an die Transparenz genügen. Die Mitgliedstaaten bzw. das Amt sollten für die unterschiedlichen Phasen dieser Verfahren zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten für die nationale Phase zuständig sein, das heißt den Antrag von den Antragstellern entgegennehmen, ihn prüfen, dabei auch das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene durchführen und anschließend, nach positivem Abschluss der nationalen Phase, den Antrag an das Amt weiterleiten, um die Unionsphase einzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten die genauen Verfahrensmodalitäten für die nationale Phase festlegen. Zu diesen Modalitäten sollten auch Konsultationen zwischen dem Antragsteller und nationalen Einspruchsführern sowie die Vorlage eines Berichts seitens des Antragstellers über das Ergebnis dieser Konsultationen und über etwaige Änderungen des Antrags gehören. Darüber hinaus sollten die Zulässigkeit des Einspruchs und die Gründe für die Ablehnung der Eintragung in der nationalen Phase mit der Zulässigkeit und den Gründen in der Unionsphase im Einklang stehen. Das Amt sollte für die Prüfung der Anträge in der Unionsphase zuständig sein, dabei auch das Einspruchsverfahren durchführen und die Eintragung gestatten oder ablehnen. Das Amt sollte zudem die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben von Drittländern durchführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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