ErwGr. 69

REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753

Für die dem Amt gemäß der vorliegenden Verordnung übertragenen Aufgaben sollten die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union sein. Das Amt sollte beglaubigte Übersetzungen von Dokumenten und Informationen, die von Drittländern eingereichte Anträge, Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung einer geografischen Angabe betreffen, in eine der Amtssprachen der Union akzeptieren. Das Amt sollte die Möglichkeit haben, gegebenenfalls überprüfte maschinelle Übersetzungen zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2023

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