REG_2023_2411 · über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich folgender Punkte übertragen werden: i) Festlegung von Vorschriften, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Informationen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um übermäßig umfangreiche Anträge zu vermeiden; ii) Festlegung von Vorschriften über die Form der Produktspezifikation; iii) Festlegung des Formats der Begleitunterlagen und von deren Online-Darstellung; iv) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren für die Erstellung und Einreichung direkter Anträge; v) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren sowie die Form der Anträge und deren Vorlage beim Amt, auch für Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen; vi) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Einreichung des Einspruchs, mit Angabe des Formats und der Online-Darstellung der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung; vii) Festlegung der Vorschriften über die Vorlage der Stellungnahmen und Festlegung ihres Formats und ihrer Online-Darstellung; viii) Entscheidungen und Verfahren in Fällen, in denen die Kommission vom Amt die Befugnis übernimmt, über einen Antrag zu entscheiden; ix) Festlegung detaillierter Vorschriften über das Verfahren, die Form und die Darstellung eines Antrags auf eine Unionsänderung der Produktspezifikation sowie über das Verfahren und die Form von Standardänderungen und die Mitteilung dieser Änderungen an das Amt; x) Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren und die Form der Löschung sowie die Darstellung der Anträge auf Löschung; xi) Festlegung der IT-Architektur und der Darstellung des Unionsregisters; xii) Festlegung des Formats von Auszügen aus dem Unionsregister und von deren Online-Darstellung; xiii) Bestimmung der technischen Eigenschaften des Unionszeichens und der Angabe sowie der Vorschriften für deren Verwendung auf Erzeugnissen, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen; xiv) Festlegung des Inhalts und der Art der Informationen, die auszutauschen sind, sowie die Methoden des Informationsaustauschs für die Zwecke von Kontrollen; und xv) Bestimmung der Höhe der vom Amt zu erhebenden Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, oder im Falle der Gebühr für Beschwerden bei den Beschwerdekammern, wie sie zurückzuerstatten sind. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ausgeübt werden.
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